Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Einkommensermittlung. selbstständige Erwerbstätigkeit. Handelsvertreter. Provisionszahlungen. Zahlungseingänge erst im Bezugszeitraum. Anwendung des strengen Zuflussprinzips. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Für die Höhe des Elterngeldes kommt es bei der Einkommensermittlung bei Selbständigen nach § 2 Abs 8 BEEG aF bei der Bestimmung des steuerrechtlichen Gewinns lediglich darauf an, ob die Einnahmen während des Elterngeldbezuges tatsächlich erzielt werden (reines Zuflussprinzip). Diese Anknüpfung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz oder gegen Art 6 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip (Anschluss an BSG vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R = SozR 4-7837 § 2 Nr 14).
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die niedrigere endgültige Festsetzung von Elterngeld und den sich hieraus ergebenden Erstattungsanspruch in Höhe von 3.000 EUR.
Der am ... 1971 geborene Kläger ist der Vater des am ... 2010 geborenen Sohnes E. H. und lebt zusammen mit der Mutter und dem Kind in D ... Die nicht miteinander verheirateten Eltern vereinbarten die gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn.
Der Kläger stellte am 10. Mai 2010 bei dem Beklagten einen Antrag auf Elterngeld für die Zeit vom 19. Juni bis zum 18. Juli 2010 (dritter Lebensmonat des Kindes) und vom 19. Dezember 2010 bis zum 18. Januar 2011 (neunter Lebensmonat des Kindes). Der Kläger arbeitet als reisender Handelsvertreter für Ersatzteile für Uhren und für Schmuck. Er ist seit April 1998 selbständig. Der Kläger gab an, in der Zeit der Elternzeit werde er die selbständige Tätigkeit nicht ausüben, so werde er keine Kunden besuchen, keine Verkaufsabschlüsse tätigen und seinen Sohn betreuen. Zum Beleg für seinen Gewinn im Vorjahr legte er eine betriebswirtschaftliche Auswertung (Gewinn für 2009 in Höhe von 36.778 EUR) und eine Einkommensbescheinigung seiner Steuerberaterin über einen erzielten Gewinn im Jahr 2009 in Höhe von 36.670 EUR vor, da der Steuerbescheid für das Jahr 2009 noch nicht vorlag.
Mit Bescheid vom 6. Juli 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Elterngeld für die beantragten beiden Monate in Höhe von jeweils 1.800 EUR. Die Bewilligung erfolgte vorläufig, weil das maßgebliche Einkommen des Klägers vor der Geburt des Kindes nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte und weil das Einkommen, welches er nach der Geburt des Kindes erzielen werde, noch nicht ermittelt werden konnte. Mit der endgültigen Entscheidung könne sowohl eine Rückforderung von überzahltem Elterngeld als auch eine Nachzahlung von Elterngeld verbunden sein. Sofern die endgültige Berechnung ergebe, dass das vorläufig gezahlte Elterngeld das zustehende Elterngeld übersteige, sei die Überzahlung von ihm zu erstatten.
Auf Aufforderung, sein Einkommen nachzuweisen, übersandte die Steuerberaterin des Klägers dem Beklagten eine Aufstellung des Gewinnes für die streitgegenständlichen Monate. Danach erzielte der Kläger im Zeitraum vom 19. Juni bis zum 18. Juli 2010 einen Gewinn in Höhe von 3.806,26 EUR und im Zeitraum vom 19. Dezember 2010 bis zum 18. Januar 2011 einen solchen in Höhe von 12.237,78 EUR. Für weitere Einzelheiten wird auf die Aufstellung Bl. 54 der Verwaltungsakten (VA) verwiesen. Der Kläger erläuterte: Es handele sich um Provisionszahlungen, die aus Geschäftsabschlüssen resultierten, die vor der Elternzeit getätigt worden seien. Die Provisionszahlungen an ihn würden immer erfolgen, wenn der Kunde die Rechnung an die Firma B. (Großhändler) beglichen habe.
Nach dem eingereichten Steuerbescheid für das Jahr 2009 betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte in diesem Jahr 29.856 EUR. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers im Jahr 2010 betrug ausweislich des Steuerbescheides für das Jahr 2010 32.966 EUR und im Jahr 2011 ausweislich des Steuerbescheides für 2011 50.983 EUR.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 setzte der Beklagte das Elterngeld endgültig in Höhe von jeweils 300 EUR für die beiden Bezugsmonate fest und hob den vorläufigen Bescheid vom 6. Juli 2010 auf. Zugleich forderte er die Erstattung des überzahlten Elterngeldes in Höhe von 3.000 EUR von dem Kläger. Der Kläger legte hiergegen am 10. November 2014 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Er sei Alleinverdiener und seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern unterhaltsverpflichtet, weshalb die Rückzahlung von 3.000 EUR eine unzumutbare Härte darstelle. Die geleisteten Provisionszahlungen resultierten aus Zeiten vor der Elternzeit. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Zahlungen in Höhe von 15.442,67 EUR einen Bruttobetrag darstellen würden, der noch zu versteuern und von dem Sozialabgaben abzuführen seien.
Der Beklagte lehnte den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ab. Er wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2015 zurück: Bei der Gewinnermittlu...