Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung (R). Feststellung weiterer rentenrechtlicher Zeiten
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 28. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Vormerkung weiterer Zeiten nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.
Der am ... 1962 geborene Kläger nahm nach dem Abitur im Juni 1980 im August 1980 ein Studium an einer Offiziershochschule auf, das er im September 1982 wegen einer Erkrankung abbrach. Danach durchlief er von 1982 bis 1984 eine Ausbildung zum Wirtschaftskaufmann in einer Erwachsenenqualifikation der ehemaligen DDR mit Facharbeiter-Abschluss. Von 1985 bis 1986 war er Schüler der Bezirksparteischule (BPS). Nachfolgend war der Kläger nach seinen Angaben u.a. als Sachbearbeiter und kaufmännischer Angestellter versicherungspflichtig beschäftigt. Dementsprechend sind vom 1. Oktober 1982 bis zum 30. November 1986 Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen gespeichert. In den Folgezeiträumen war der Kläger nach seinen Angaben u.a. als selbstständiger Unternehmer tätig und bezog währenddessen vom 2. März 2005 bis zum 31. Dezember 2010 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, für die Pflichtbeitragszeiten gespeichert sind. Vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Januar 2019 erhielt er Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II). Ab dem 1. Februar 2019 bezieht er Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII). Seit dem 1. November 2020 sind Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen für eine geringfügige Beschäftigung im Versicherungsverlauf gespeichert (Vormerkungsbescheid vom 26. Mai 2021).
Am 27. März 2019 beantragte der Kläger die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger auf, Unterlagen u.a. über die Schulausbildung, Berufsausbildungen sowie den Sozialversicherungsausweis der DDR vorzulegen. Der Kläger übersandte daraufhin (nur) sein Abitur-Zeugnis in Fotokopie, den Nachweis über abgeschlossene Fächer während der Heranbildung zum Offizier in der Zeit vom 1. September 1980 bis zum 31. August 1982, einen Auszug aus der Abschlussbeurteilung der FDJ-Kreisleitung der VEB L. „W. U.“ vom 30. November 1986 über die dortige Beschäftigung seit 1982 sowie die Nachweise für die Delegierung des Kombinats VEB C. Werke B. - ohne Datum - mit Werkseintritt zum 16. Mai 1989, für das Ende der Delegierung zum 31. Dezember 1989 und für das Fernstudium der sozialistischen Betriebswirtschaft von 1987 bis 1992. Weitere Unterlagen lägen ihm nicht mehr vor.
Die Beklagte veranlasste sodann beim Bundesverwaltungsamt S. die Feststellung von Sonderversorgungszeiten. Von dort wurden mit der Entgeltbescheinigung vom 22. Januar 2021 nach § 8 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) für die Zeit vom 13. August 1980 bis zum 30. September 1982 die Entgelte festgestellt.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 in der Fassung des Vormerkungsbescheides vom 26. Mai 2021 und des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2021 stellte die Beklagte die Zeit vom 4. April 1979 bis zum 4. Juli 1980 als Zeit der Schulausbildung, die Zeit vom 13. August 1980 bis zum 30. September 1982 als Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen zu einem Sonderversorgungssystem und die Zeit vom 1. Oktober 1982 bis zum 30. November 1986 als Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen - jeweils als Zeiten im Beitrittsgebiet - fest. Hinsichtlich der Beitragszeiten vom 13. August 1980 bis zum 30. September 1982 sei auf den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes zu verweisen. Dem Begehren, die Zeit von Dezember 1986 bis zum 31. Dezember 1989 (Delegierung zum Fernstudium des VEB C. Werke B. ) als Beitragszeit festzustellen, könne nicht entsprochen werden, da der Kläger keine Nachweise eingesandt habe, die belegten, dass während der Freistellung für Studienzwecke eine Gehaltsfortzahlung erfolgt sei.
Mit der am 10. September 2021 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat der Kläger die Anerkennung von weiteren Beitragszeiten weiterverfolgt. Er sei von November 1990 bis August 2002 als freier Handelsvertreter bei einem Versicherungsunternehmen unter Vertrag gewesen und habe nachfolgend ein Gewerbe für verschiedene Vermittlungs- und Handelstätigkeiten betrieben. Diese Einnahmen hätten denen eines geringfügig selbstständig Tätigen ohne Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprochen.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 28. Dezember 2021 die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Feststellung weiterer rentenrechtlicher Zeiten gemäß § 149 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 3 ...