Nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessungsentgelt. nachträglich zugeflossenes Arbeitsentgelt. geschuldetes Arbeitsentgelt. Zahlungsunfähigkeit. Insolvenzgeld
Leitsatz (amtlich)
Grundsätzlich geht in das Bemessungsentgelt nur das tatsächlich zugeflossene Arbeitsentgelt ein.
Fließt geschuldetes Arbeitsentgelt dem Arbeitnehmer nicht zu, kann das Arbeitsentgelt regelmäßig nur dann berücksichtigt werden, wenn es nicht bereits vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit fällig war und die Zahlung im Fälligkeitszeitraum nur wegen der Zahlungsunfähigkeit, nicht aus anderen Gründen verweigert worden ist.
Das Insolvenzgeld ist der Ermittlung des Bemessungsentgelts immer zugrunde zu legen.
Normenkette
SGB III § 129 Nr. 2, §§ 130, 132 Abs. 1 S. 1, § 134 Abs. 1 S. 2, § 434c; SGB I § 17 Abs. 1 Nr. 1; AFG § 112
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 24. Oktober 2001 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs der Klägerin.
Die am … 1945 geborene Klägerin meldete sich am 31. März 1999 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld ab 1. April 1999. Sie gab an, sie sei vom 1. September 1959 bis zum 31. März 1999 zuletzt als Montagearbeiterin bei der D. G. GmbH in D. beschäftigt gewesen. Nach der Arbeitsbescheinigung vom 16. April 1999 bezog sie von April 1998 bis Dezember 1998 folgende Bruttomonatsentgelte: April: 2.713,44 DM, Mai: 2.717,67 DM, Juni 2.686,07 DM, Juli 2.653,58 DM, August: 2.619,20 DM, September: 2.572,76 DM, Oktober: 2.698,54 DM, November: 2.670,36 DM und im Dezember 2.698,25 DM. Für die Zeit von Januar bis zum 29. März 1999 erhielt sie Insolvenzgeld, das im Januar 3.087,76 DM, im Februar 3.055,90 DM und im März 3.109,15 DM betrug. Ihr Arbeitsverhältnis wurde am 31. März 1999 zum 30. Juni 1999 gekündigt und die Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt. Das Amtsgericht Dessau eröffnete mit Beschluss vom 30. März 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. G. GmbH.
Die Beklagte gab dem Antrag statt und bewilligte der Klägerin Arbeitslosengeld vom 1. April 1999 an unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgelts von 640,00 DM in wöchentlicher Höhe von 256,34 DM in der Leistungsgruppe A/0 (Bescheid vom 26. April 1999). Mit Bescheid vom 7. Januar 2000 erhöhte sie das Leistungsentgelt nach der Leistungsentgeltverordnung 2000 auf 262,29 DM.
Mit Schreiben vom 21. März 2000 beantragte die Klägerin eine Überprüfung der Höhe ihres Arbeitslosengeldes. Sie habe für die Zeit von April bis Dezember 1998 noch Anspruch auf Tarifhachzahlungen in Höhe von 1.947,76 DM, welche unstreitig seien. Insoweit müsse sich das Arbeitslosengeld erhöhen, unabhängig davon, ob die genannte Bruttosumme noch gezahlt werde oder nicht. Als Beleg fügte sie ihre Forderungsanmeldung für die vorgenannte Summe beim Insolvenzverwalter an. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. April 2000 ab, weil die vorgebrachten Tatsachen nicht entscheidungserheblich seien. Die Klägerin erhob Widerspruch und hielt daran fest, dass der offene Tariflohnanspruch bei dem Bemessungsentgelt berücksichtigt werden müsse. Die Vergütung fließe nur deshalb nicht, weil der Arbeitgeber zahlungsunfähig sei. Mit Bescheid vom 25. April 2000 passte die Beklagte das Bemessungsentgelt an.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2000 zurück und rührte aus, Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber noch nicht erhalten habe, könne nur im Rahmen nachträglicher Vertragserfüllung berücksichtigt werden. Bei der Klägerin sei eine Tariferhöhung zum 1. April 1998 durch den ehemaligen Arbeitgeber nicht berücksichtigt worden. Der Bemessung des Arbeitslosengeldes sei somit nicht das tarifliche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt worden. Nach den Angaben des Insolvenzverwalters lägen Entscheidungen des Arbeitsgerichts Dessau vor, die den Rechtsanspruch auf diese Tariferhöhungen bestätigten. Der Arbeitgeber habe die Differenzbeträge zum bisherigen Arbeitsentgelt nicht gezahlt. Zwischenzeitlich befinde sich das Unternehmen im Insolvenzverfahren. Daher könnten die Tariflohnerhöhungen nicht gezahlt werden. Zum Zeitpunkt der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen sei das Unternehmen jedoch nicht insolvent gewesen. Eine Abrechnung des tariflichen Arbeitsentgelts für die Zeit von April bis Dezember 1998 liege ebenso nicht vor. Da das Arbeitsentgelt weder aufgerechnet noch zugeflossen sei, könne es bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt werden.
Hiergegen richtet sich die am 13. Oktober 2000 beim Sozialgericht Dessau eingegangene Klage. Die Klägerin hat ergänzend vorgetragen, dass es ausreiche, wenn die tarifgerechte V...