Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Bemessung. freiwillig weiterversicherter Selbstständiger. Leistungsentgelt. pauschalierter Lohnsteuerabzug. Berücksichtigung der korrespondierenden Lohnsteuerklasse zum Ehegatten. Bindungswirkung des Lohnsteuerkarteneintrags und steuerrechtlicher Vorschriften. Nichtvorliegen eines Steuerklassenwechsels
Leitsatz (amtlich)
Bei einem Selbständigen, der sich freiwillig nach § 28a SGB 3 weiterversichert hat, ist das Arbeitslosengeld nach der Steuerklasse zu bemessen, die mit der auf der Steuerkarte des Ehegatten eingetragenen Steuerklasse korrespondiert. Nur wenn der Ehegatte die Steuerklasse im laufenden Jahr gewechselt hat, ist ggf die Berücksichtigung einer anderen Steuerklasse geboten.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Arbeitslosengeldanspruches des Klägers für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 3. Oktober 2007.
Der am ... 1963 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum 30. Juni 2006 als angestellter Rechtsanwalt beschäftigt. In seiner Lohnsteuerkarte war für das Jahr 2006 die Lohnsteuerklasse III eingetragen, in der Lohnsteuerkarte seiner Ehefrau, die einen geringeren Verdienst erzielte, die Lohnsteuerklasse V. Sein Verdienst lag bei 5.200,00 EUR brutto monatlich. Zum 1. Juli 2006 schloss der Kläger einen Juniorpartnervertrag mit den Rechtsanwälten R., G. und Kollegen aus H. ab. Der Kläger wurde aus der Sozialversicherung abgemeldet und stellte einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung, dem die Beklagte mit einem Beginn der freiwilligen Weiterversicherung am 3. Juli 2006 entsprach. Der Juniorpartnervertrag endete zum 30. September 2007 und der Kläger meldete sich am 13. September 2007 mit Wirkung zum 1. Oktober 2007 bei der Beklagten arbeitslos. In dem Antrag gab er bei der Nachfrage zu der zu Jahresbeginn auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse an: "Einkommensteuer". Die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung führte der Kläger bis zum 30. September 2007 durch und zahlte die entsprechenden Beiträge. Der Kläger legte auch noch eine Genehmigung zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten vom Finanzamt W. für die Umsätze aus der Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufes vor. Bereits zum 4. Oktober 2007 meldete sich der Kläger aus dem Leistungsbezug ab, weil er eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt aufnehmen wollte, für welche er einen Gründungszuschuss beantragte.
Mit Bescheid vom 1. November 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 3. Oktober 2007 unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse VI in Höhe von 25,61 EUR täglich. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 9. November 2007 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor: Da er mehr als 150 Kalendertage einen Verdienst oberhalb der Höchstgrenze für die Sozialversicherungspflicht erzielt habe, könne der zugrunde gelegte Satz für das Arbeitslosengeld nicht zutreffend sein.
Mit Änderungsbescheid vom 17. Januar 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld vom 1. Oktober 2007 bis 3. Oktober 2007 in Höhe von 41,37 EUR täglich. Hierbei legte sie ein Bemessungsentgelt in Höhe von täglich 151,67 EUR zugrunde und berücksichtigte die Lohnsteuerklasse VI bei einem erhöhten Leistungssatz von 67 Prozent. Die Beklagte betrachtete diesen Bescheid als vollständige Abhilfeentscheidung und sicherte dem Kläger die Übernahme der Kosten für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens einschließlich der Gebühren und Auslagen seines Bevollmächtigten (also des Klägers selbst) zu. Die Zuziehung des Bevollmächtigten erklärte sie für notwendig. Diesbezüglich stellte der Kläger in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter einen Kostenantrag, welcher mit Bescheid vom 8. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2008 beschieden wurde. Diese Entscheidung ist bestandskräftig geworden.
Gegen den Änderungsbescheid vom 17. Januar 2008 erhob der Kläger am 25. Januar 2008 Widerspruch, soweit lediglich ein Leistungsbetrag von täglich 41,37 EUR bewilligt worden sei. Weder sei das Bemessungsentgelt in Höhe von täglich 151,67 EUR nachvollziehbar noch die zugrunde gelegte Lohnsteuerklasse VI. Es müsse die Lohnsteuerklasse III zugrunde gelegt werden, weil seine Ehefrau deutlich weniger verdiene und er zuletzt ausschließlich selbständig tätig gewesen sei. Ausweislich eines Vermerkes in den Verwaltungsakten fragte die Beklagte telefonisch bei dem Einwohnermeldeamt der Stadt W. nach und bekam die Auskunft, dass der Kläger für das Jahr 2007 eine Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse V ausgestellt bekommen habe und bezüglich seiner Ehefrau eine Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse III ausgestellt worden sei. Mit Änderungsbescheid vom 8. Juli 2008 berück...