Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. besondere Härte. Ansparung aus der Regelleistung

 

Leitsatz (amtlich)

Es stellt keine - der Verwertung einer Kapitallebensversicherung entgegenstehende - besondere Härte dar, wenn das Vermögen während des Leistungsbezuges vom Leistungsberechtigten angespart wurde.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.10.2017; Aktenzeichen B 4 AS 19/16 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von dem Beklagten für den Monat März 2009 in Höhe von zusätzlich 28,76 EUR und für den Monat April 2009 in Höhe von zusätzlich 33,11 EUR.

Der am ... 1949 geborene Kläger wohnte im streitgegenständlichen Zeitraum zusammen mit seiner Mutter in einem ihr gehörenden Einfamilienhaus in G. Der Kläger war im Frühjahr 2003 nach dem Tod des Vaters dort eingezogen. Er bewohnte zwei Zimmer mit zusammen 30 qm Wohnfläche (Wohnzimmer und Schlafzimmer), Küche und Bad nutzte er gemeinsam mit seiner Mutter. Das Haus wird mit Heizöl beheizt. Die Warmwassererwärmung erfolgt zentral über die Heizungsanlage. Am 4. Juli 2004 schloss der Kläger mit seiner Mutter einen Mietvertrag über 2 Zimmer mit einer Wohnfläche von 30 qm ab. Danach war der Kläger verpflichtet, monatlich 162 EUR zu zahlen, für Miete 120 EUR und zusätzlich eine Vorauszahlung für Heizung in Höhe von 42 EUR.

Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II von dem Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der ARGE SGB II M. L. (künftig einheitlich: der Beklagte). Im Erstantrag trug der Kläger bei den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) unter Vorlage der entsprechenden Belege zusätzlich auf ihn entfallende hälftige Nebenkosten (Wasser, Abwasser und Müll) in Höhe von 19,98 EUR im Monat ein.

Bereits mit dem Erstantrag gab der Kläger zu seinem Vermögen neben einem Guthaben in Höhe von 2.921,41 EUR auf dem Girokonto, 141,12 EUR auf dem Sparbuch, und Fonds-Anteilen mit einem Wert von 1.748,45 EUR noch eine private Rentenversicherung bei der Allianz Lebensversicherungs-AG (Rückkaufwert 7.056,60 EUR, eingezahlt 7.669,20 EUR) an. Dabei handelt es sich um eine ab 1. September 1999 laufende kapitalbildende Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht (Einmalzahlung oder Rente ab 1. September 2014) und Beitragsrückerstattung bei Tod vor dem 1. September 2014. Der Kläger zahlte einen monatlichen Beitrag in Höhe von 250 DM und nach der Währungsumstellung in Höhe von monatlich 127,82 EUR ein. Erst im Juni 2009 vereinbarte der Kläger - nachdem ein Mitarbeiter des Beklagten ihn auf einen Verwertungsausschluss angesprochen hatte - mit der Allianz Lebensversicherungs-AG einen Verwertungsausschluss, den diese mit Schreiben vom 24. Juni 2009 bestätigte.

Der Beklagte berücksichtigte anfänglich monatlich KdUH in Höhe von 174,42 EUR (120 EUR + 34,44 EUR (Hz - 18 % Warmwasser) + 19,98 EUR NK). Ab 1. Dezember 2007 berücksichtigte der Beklagte nunmehr nur noch die kopfanteiligen Unterkunftskosten, wogegen sich der Kläger wandte. Der Beklagte begründete diese Entscheidung damit, dass der Wohnraum des Klägers nicht abgeschlossen sei.

Im Fortzahlungsantrag vom 25. September 2008 gab der Kläger an, Grundmiete in Höhe von 120 EUR und Heizkosten in Höhe von 76,64 EUR zu zahlen. Hierbei ging er davon aus, die Hälfte der im Haus anfallenden Heizkosten umgerechnet auf den Monat zu tragen und legte dabei die Kosten für Heizöl aus der Rechnung von August 2008 in Höhe von 1.839,48 EUR zugrunde.

Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 25. November 2008 auf, die Anlage VM zur Feststellung der Vermögensverhältnisse nebst Anlagen vorzulegen. Der Kläger legte die betreffende Anlage nebst Belegen am 26. November 2008 bei dem Beklagten vor. Zu den Vermögensverhältnissen gab er an, über ein Guthaben von 58,25 EUR auf dem Girokonto, 500 EUR Bargeld und Sparbücher mit einem Gesamtwert von 424,97 EUR zu verfügen. Sein Aktiendepot habe einen Wert von 1.303,17 EUR. Weiter legte er dar, der Rückkaufwert seiner Rentenversicherung betrage 13.932,45 EUR.

Die interne Vermögensprüfung des Beklagten ergab, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen bestehe (Prüfvermerk vom 28. November 2008).

Über eine Vorsprache des Klägers am 28. November 2008 bei dem Beklagten findet sich ein Aktenvermerk in der Verwaltungsakte, wonach der Kläger noch nicht alle erforderlichen Unterlagen für die Kosten der Unterkunft eingereicht habe. Er wolle die Leistungen dann ohne die Kosten der Unterkunft berechnet haben, da er kein Geld habe.

Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 28. November 2008 für den Zeitraum 1. November 2008 bis 30. April 2009 Leistungen für die Regelleistung in Höhe von 351 EUR monatlich. Die Bewilligung sei nicht abschließend, wie im persönlichen Gespräch am 28. November 2008 vereinbart, erfolge die Leistungsgewährung bis zur Vorlage der restlichen...

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