Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. sachliche Voraussetzung. Neueinbeziehungsverbot. fiktive Einbeziehung
Orientierungssatz
1. Der Senat ist nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1.8.1991 erfassten" Personen erweitert (Entgegen BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 2 und vgl BSG vom 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R).
2. Die vom Bundessozialgericht vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die Grenzen richterlicher Entscheidungsbefugnis, die sich aus Art 20 Abs 2 und 3 GG ergeben.
3. Zur Modifizierung des Neueinbeziehungsverbot durch das AAÜG bzw durch den EinigVtr.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Halle vom 25. September 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei erzielten Entgelte festzustellen sind.
Dem 1951 geborenen Kläger wurde mit Urkunde der Technischen Universität D. vom 01. November 1974 der akademische Grad eines Diplomingenieurs verliehen. Vom 15. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1974 war er als Konstrukteur im V Maschinenbau H und ab dem 01. Januar 1975 wie folgt beim V M Kombinat W P beschäftigt:
01. Januar 1975 bis 28. Februar 1981: Konstrukteur im Werk für Anlagen- und Gerätebau, Hauptkonstruktionsbüro
01. März 1981 bis 31. Dezember 1982: Ingenieur für Kundendienst in der Aufbauleitung Handbohrmaschinen
01. Januar 1983 bis 31. Dezember 1985: Gruppenleiter Absatz und Kundendienst für die Produktionsstätte Handbohrmaschinen
01. Januar 1986 bis 31. Dezember 1989: Abteilungsleiter Absatz
01. Januar 1990 bis über den 30. Juni 1990 hinaus: Bereichsleiter Marketing und Verkauf im V M Kombinat bzw. der M. u. GmbH.
Im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung ist für das Jahr 1990 der Stempel V M Kombinat W P mit dem Stempel M. u. GmbH überstempelt. Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt der Kläger zur Zeit der DDR nicht. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtete er ab 01. September 1982.
Am 02. Juni 2006 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für den Zeitraum vom 01. Januar 1975 bis zum 30. September 1990 und legte dazu Unterlagen aus dem Archiv der M GmbH, Arbeitsverträge und Funktionspläne vor. Mit Bescheid vom 29. August 2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe am 30. Juni 1990 die sogenannte sachliche Voraussetzung nicht erfüllt. Als Abteilungsleiter Absatz sei er nicht unmittelbar in den Produktionsprozess eingegliedert gewesen, und er habe den Produktionsprozess nicht aktiv beeinflussen können. Den dagegen am 05. September 2006 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2006 mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurück.
Daraufhin hat der Kläger am 24. Oktober 2006 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Ihm sei die Einbeziehung in die AVItech mehrfach in Personal- und Leitungsgesprächen mündlich zugesagt worden. Im Klageverfahren hat der Kläger einen Funktionsplan für den Leiter Absatz vom 04. Januar 1989 und ein Berufungsschreiben der M. u. GmbH vom 01. Juni 1990 zum Leiter des Geschäftsbereichs Marketing und Vertrieb vorgelegt. Mit Urteil vom 25. September 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Am maßgeblichem Stichtag, dem 30. Juni 1990, sei der Kläger nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Aus der vorgelegten Berufungsurkunde der M u GmbH ergebe sich, dass er rechtlich und faktisch seit dem 01. Juni 1990 in diesem privatisierten Betrieb tätig gewesen sei.
Gegen das am 06. November 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. November 2008 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Als Abteilungsleiter Absatz sei er unter anderem in die Entwicklungsarbeiten für die Ablösung von importierten Bauteilen einbezogen gewesen. Er sei auch am 30. Juni 1990 noch in einem volkseigenen Betrieb und nicht in einem privatisierten Betrieb beschäftigt gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 25. September 2008 und den Bescheid
der Beklagten vom 29. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2006 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten,
die Zeit vom 01. Januar 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG mit den entsprechenden Entgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
25. September 2008 zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend, wei...