Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Beitrittsgebiet. Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn. Fiktion einer Beitragszahlung zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung
Leitsatz (amtlich)
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 256a Abs 2 S 3 SGB 6 setzt die Fiktion einer Beitragszahlung zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung für den Zeitraum vom 1.1.1974 bis zum 30.6.1990 ein ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis mit der Deutschen Reichsbahn von 10 Jahren zum 1.1.1974 voraus.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 30. November 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger unter Berücksichtigung der "Alten Versorgung" der Deutschen Reichsbahn (DR) eine höhere Rente zusteht.
Der am ... 1940 geborene Kläger war vom 01. Juni 1971 bis 31. März 1999 bei der DR, nachfolgend D. B. AG beschäftigt. Er war der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) nicht beigetreten. Mit Bescheid vom 10. November 2004 bewilligte die Beklagte ihm eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab dem 01. Januar 2005. Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Am 09. Januar 2006 beantragte er die Überprüfung des Rentenbescheides vom 10. November 2004. Mit Bescheid vom 05. April 2006 lehnte die Beklagte die Berücksichtigung von zusätzlichen Entgelten ab. Hiergegen legte der Kläger ebenso Widerspruch ein. Die Beklagte wies beide Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 06. Februar 2007 zurück.
Am 03. Juni 2009 beantragte der Kläger die Neuberechnung der Altersrente rückwirkend per 01. Januar 2005. Er vertrat die Auffassung, dass ihm für den Zeitraum vom 01. März 1973 bis 30. Juni 1990 bis 900 Mark statt nur 600 Mark für die Errechnung seiner Rente anzurechnen seien. Grundlage seiner Antragstellung seien die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. November 1998 (B 4 RA 33/98 R und B 4 RA 32/98) sowie das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 08. Februar 2000 (L 2 RJ 69/98). Mit Bescheid vom 10. Juni 2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Berücksichtigung zusätzlicher Entgelte über den 28. Februar 1971 hinaus für Beschäftigungszeiten bei der DR gemäß § 256a Abs. 2 bzw. § 307a Abs. 2 Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (2. AAÜG-ÄndG) ab. Die Voraussetzung einer 10-jährigen ununterbrochenen Beschäftigung bei der DR am 01. Januar 1974 sei nicht erfüllt. Hiergegen legte der Kläger am 30. Juni 2009 Widerspruch ein. Bei der in Rede stehenden Antragstellung gehe es überhaupt nicht um die "10-Jahresklausel", sondern um die rechtskräftigen BSG-Urteile B 4 RA 33/98 R sowie B 4 RA 32/98 R sowie das Urteil L 2 RJ 69/98. In diesen Urteilen sei eindeutig entschieden worden, dass für den Zeitraum vom 01. März 1973 bis 30. Juni 1990 das Einkommen bis 900 Mark statt nur 600 Mark für die Errechnung seiner Rente anzurechnen sei. Mit Schreiben vom 25. August 2009 ergänzte die Beklagte den Bescheid vom 10. Juni 2009. Die Ausführungen im Bescheid zu § 259b SGB VI seien nicht zutreffend, ansonsten bleibe es bei der Entscheidung. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2010 zurück. Sie führte aus, dass das BSG mit Urteil vom 11. Dezember 2002 (B 5 RJ 14/00 R) entschieden habe, dass bei Rentenleistungen nach dem SGB VI für die Ermittlung von Entgeltpunkten auch bei ehemaligen Angehörigen der DR nur die tatsächlich erzielten Verdienste maßgebend seien und dies verfassungskonform sei. Die ausschließliche Heranziehung des tatsächlich erzielten Arbeitsverdienstes nach § 256a SGB VI unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30. August 2005 - 1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03 - juris). Dies gelte nicht bei der "Alten Versorgung" der DR. Das BSG habe im Urteil vom 10. November 1998 - B 4 RA 33/98 - ausgeführt, dass am 01. Januar 1974 eine mindestens 10-jährige ununterbrochene Dienstzeit bei der Bahn vorliegen müsse, damit der Anspruch auf die "Alte Versorgung" bestehe.
Am 09. Februar 2010 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) mit dem Begehren erhoben, ihm für den Zeitraum vom 01. April 1974 bis 30. Juni 1990 sein tatsächliches Einkommen bis 900 Mark anzuerkennen. Er hat wiederholt auf die Urteile des BSG (B 4 RA 33/98 R und B 4 RA 32/98 R) verwiesen und die Auffassung vertreten, dass diesen Entscheidungen zu entnehmen sei, dass jene Eisenbahner, die nicht in der FZR gewesen seien, aber die Bedingungen der Versorgung § 2 erfüllen würden (besonderer Steigerungssatz von 1,5), für den Zeitraum von 1974 bis 1990 ihre Arbeitseinkommen bis 900 Mark anerkannt bekommen würden. Er gehe davon aus, dass er eine Anwartschaft auf die "Alte Versorgung" erworben ha...