Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsbild des Verwaltungsangestellten bei Antrag auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Orientierungssatz
1. Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach §§ 240 Abs. 1, 43 Abs. SGB 6 haben Versicherte bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn sie vor 1961 geboren und berufsunfähig sind. Beim bisherigen Beruf ist nicht unbedingt auf die letzte Berufstätigkeit abzustellen, sondern auf diejenige, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde.
2. Bei dem Berufsbild eines Verwaltungsangestellten handelt es sich im Allgemeinen um eine leichte körperliche Tätigkeit mit teilweisem oder seltenen Publikumsverkehr in geschlossenen Räumen, ohne besondere Stressbelastungen und mit der Möglichkeit des Wechsels der Haltungsarten. Solange der Versicherte, der zuletzt diesen Beruf ausgeübt hat, diesen Anforderungen gesundheitlich gewachsen ist, hat er keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 14. April 2007 einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) hat.
Die am ... 1947 geborene Klägerin absolvierte nach ihrer Schulausbildung vom 1. September 1964 bis zum 31. Juli 1966 eine Lehre als Fachverkäuferin für Elektro, Rundfunk und Fernsehen. Zum 1. Januar 1967 bot man ihr eine Arbeitsstelle in der Verwaltung an. Sie arbeitete vom 1. Januar 1967 bis zum 7. März 1969 als Betriebswirtschaftlerin beim Industrievertrieb RFT L. und vom 22. September 1970 bis zum 9. September 1977 ebenfalls als Betriebswirtschaftlerin bei der HO A ... Vom 2. Mai 1979 bis zum 15. April 1987 war sie Brigadierin bei der Volkssolidarität A ... Seit dem 16. April 1987 arbeitete sie als Verwaltungsangestellte in der Kreisverwaltung, zuletzt in der Asylabteilung des Sozialamts des Landkreises A.-St. (20 Stunden pro Woche in Altersteilzeit). Im Februar 2004 wurde sie wegen Schmerzen und Luftnot bei Belastung arbeitsunfähig.
Am 23. September 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung und gab dazu an, dass sie seit Februar 2004 unter Herzbeschwerden und extremer Atemnot durch CO2-Mangel nach Lungenentzündung leide. Die Beklagte zog ein sozialmedizinisches Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MdK) Sachsen-Anhalt vom 14. Dezember 2004 nebst Vorgutachten vom 23. Juli 2004 sowie vom MdK eingeholte Unterlagen bei. Dipl.-Med. H. diagnostizierte in dem Gutachten vom 14. Dezember 2004 nach Untersuchung der Klägerin am 13. Dezember 2004 ein Hyperventilationssyndrom mit respiratorischer Alkalose sowie eine chronische, nicht obstruktive Bronchitis. Bei einer Herzkathederuntersuchung am 30. März 2004 habe eine relevante koronare Makroangiopathie ausgeschlossen werden können. Insoweit verwertete Dipl.-Med. H. ein Schreiben des Kardiologen Dr. M ... Dieser diagnostizierte mit Schreiben vom 30. März 2004 eine Angina pectoris und schloss eine relevante koronare Makroangiopathie aus. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei - so Dipl.-Med. H. - erheblich gefährdet und gemindert. Für ihre zuletzt ausgeübten Tätigkeiten sei die Klägerin nicht ausreichend belastbar. Auf Veranlassung der Beklagten erstattet der Facharzt f. Innere Medizin/Spezielle Internistische Intensivtherapie Dipl.-Med. K. nach Untersuchung der Klägerin am 18. Oktober 2004 ein Gutachten vom 1. Januar 2005. Der Arzt diagnostizierte ein Hyperventilationssyndrom mit bronchialer Hyperreaktivität und respiratorischer Alkalose, eine chronische Bronchitis mit reversibler Obstruktion, ein geringgradiges Lungenemphysem, eine venöse Insuffizienz beidseits bei Krampfadern in beiden Beinen, ein Cervikobrachialsyndrom sowie eine Harninkontinenz. Die Klägerin könne trotz dieser Leiden als Verwaltungsangestellte und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs Stunden und mehr täglich leichte körperliche Arbeit verrichten, wobei die Tätigkeit überwiegend im Sitzen und nur zeitweise im Stehen oder Gehen erfolgen solle. Es bestünden Einschränkungen der geistigpsychischen Belastbarkeit, im Hinblick auf den Bewegungs- und Haltungsapparat sowie im Hinblick auf Gefährdungs- und Belastungsfaktoren. So seien keine Tätigkeiten mit extremen Anstrengungen an das Konzentrationsvermögen möglich. Insoweit seien nur durchschnittliche Leistungen denkbar. Es seien keine Tätigkeiten mit Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie Heben und Tragen von Lasten und Tätigkeiten mit Zwangshaltung, bei Nässe, Zugluft, feuchtkalter Witterun...