Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. keine Kostenübernahme für Bereitstellung und Nutzung eines Kabelanschlusses bei freiwilligem Vertragsschluss mit dem Netzbetreiber
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen für die Bereitstellung und Nutzung eines sog Kabelanschlusses für den Fernsehempfang gehören nur dann zu den KdU iS von § 22 Abs 1 SGB 2, wenn sie für den Leistungsberechtigten unausweichlicher Bestandteil der Betriebskosten der angemieteten Wohnung sind. Bei einem freiwilligen Vertragsschluss mit dem Kabelbetreiber hat der Leistungsberechtigte die Entgelte aus der Regelleistung zu bestreiten, in der Aufwendungen für Freizeit, Unterhaltung und Kultur enthalten sind.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Aufwendungen des Klägers und Berufungsführers für die Bereitstellung eines Kabelanschlusses in seiner Wohnung bei der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der im Jahr 1954 geborene, seit April 2009 getrenntlebende Kläger mietete ab 15. Dezember 2009 eine 48 m² große Zweiraumwohnung in der B.-allee in D.-R. zu einer Gesamtmiete von 295 EUR (Kaltmiete: 195 EUR, Heizkostenvorauszahlung inkl. Warmwasser: 50 EUR, Betriebskostenvorauszahlung: 50 EUR) an. Nach dem Mietvertrag waren in der Gesamtmiete keine Entgelte für einen Kabelanschluss enthalten. Aufgrund der Versorgung der Wohnanlage mit TV-Kabelanschluss war nach dem Mietvertrag das Anbringen und Betreiben einer SAT-Schüssel nicht gestattet. Zur Nutzung des Kabelanschlusses in der Wohnung konnte ein gesonderten Vertrag mit dem Versorger, der Fa. P. Region L. GmbH ... & Co KG (im Weiteren: P., abgeschlossen werden. Eine Verpflichtung zum Abschluss eines sog. Kabelvertrags enthält der Mietvertrag nicht.
Nach dem Bezug der Wohnung stellte der Kläger am 15. Dezember 2009 bei dem Beklagten einen SGB II-Leistungsantrag. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Januar 2010 bewilligte der Beklagte SGB II-Leistungen für den Zeitraum von Januar bis Juni 2010 in Höhe von monatlich 653,21 EUR für Januar bis April 2010, in Höhe von 651,21 EUR für Mai 2010 und in Höhe von 650,21 EUR für Juni 2010. Dabei legte er Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von monatlich 288,21 EUR (295 EUR abzüglich 6,79 EUR für die Kosten der Warmwasserbereitung) zugrunde. Neben der Regelleistung in Höhe von 359 EUR gewährte er einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von monatlich 6 EUR für Januar bis April 2010, 4 EUR für Mai 2010 und 3 EUR für Juni 2010.
Nachdem sich der Kläger über die Kosten eines Kabelanschlusses informiert hatte, sprach er beim Beklagten wegen der Übernahme dieser Kosten vor, was dieser mündlich ablehnte. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 4. März 2010 Widerspruch ein: Da er die Anschlussgebühr in Höhe von ca. 50 EUR und die monatlichen Entgelte von ca. 15 EUR nicht tragen könne, benötige er vor Vertragsschluss eine Kostenübernahmeerklärung vom Beklagten. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Februar 2009 (Az.: B 4 AS 48/08 R) gehörten die monatlichen Nutzungsgebühren für den Breitbandkabelanschluss zu den KdU, wenn der Leistungsberechtigte diese aufgrund des Mietvertrages zu tragen habe und es sich um angemessene Aufwendungen handele. Die Kosten seien nur dann nicht zu übernehmen, wenn ein Fernsehempfang bereits anderweitig technisch gewährleistet sei. Der Kläger könne seit Mietbeginn nicht fernsehen.
Mit Schreiben vom 5. März 2010 bestätigte P. dem Kläger die Auftragserteilung. Es fielen ein einmaliges Bereitstellungsentgelt in Höhe von 49,90 EUR sowie monatlich laufend 14,99 EUR an. Dementsprechend buchte P. am 1. April 2010 einen Gesamtbetrag in Höhe von 76,01 EUR als "Entgelt 09.03.10-30.04.10" vom Girokonto des Klägers ab.
Mit Bescheid vom 8. Juni 2010 lehnte der Beklagte die Übernahme der durch die Nutzung des Kabelanschlusses entstehenden Kosten ab. Kabelgebühren gehörten nur dann zu den angemessenen KdU, wenn der Mieter sie nachweislich nicht aus den vertraglichen Nebenkosten laut Mietvertrag ausschließen könne. Der Kläger habe einen Vertrag über den Kabelanschluss direkt mit P. und nicht mit dem Vermieter abgeschlossen. Kosten für den Kabelanschluss seien im Mietvertrag nicht ausgewiesen.
Am 17. Juni 2010 legte der Kläger Widerspruch ein und führte aus, sein Fall sei so zu behandeln, als seien die Kabelgebühren mietvertraglich vereinbart worden, denn der Vermieter lasse andere Arten des Fernsehempfangs nicht zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Kosten für den Anschluss an technische Einrichtungen, die den Fernsehempfang ermöglichten, seien den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens zuzuordnen und aus der pauschalierten Regelleistung zu bestreiten. Der Leistungsberecht...