Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Rente wegen Erwerbsminderung
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) ab dem 1. Januar 2010.
Die am ... 1961 geborene Klägerin arbeitete in ihrem Herkunftsland T. von 1984 bis 1987 als Grundschullehrerin. Seit November 1988 lebt sie in Deutschland. Von August 1996 bis Juli 1997 nahm sie an einer beruflichen Qualifizierung für Flüchtlinge und Migrantinnen im Bereich der pflegerischen Berufe teil. Die Klägerin besitzt seit Januar 1999 nur noch die deutsche Staatsbürgerschaft. Sie hat angegeben, am 22. August 2006 in der T. durch Schüsse eines Amokläufers, die sie am Bein trafen, verletzt worden zu sein. In Deutschland war sie nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 2001 waren bzw. sind auf den Namen der Klägerin gastronomische Gewerbe angemeldet. Die Klägerin hat hierzu auf Nachfrage des Berichterstatters mit Schreiben vom 5. Februar 2016, ob sie während des Klage-/Berufungsverfahrens irgendeiner (versicherungspflichtigen, versicherungsfreien, selbstständigen, pflegenden etc.) Tätigkeit nachgegangen sei, mit Schriftsatz vom 21. März 2016 angegeben, seit ihrer Verwundung im Sommer 2006 keiner Tätigkeit nachgegangen zu sein, da sie hierzu gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei. Sie hat "jedoch des Weiteren" mitgeteilt, zwei Gaststätten seien "über ihren Namen" gelaufen, die jedoch faktisch von ihrem Ehemann betrieben worden seien. Es handele sich dabei um Gaststätten in S. (bis Herbst 2008) und in A. (bis zum Jahre 2011). Auf die Anforderung der Gewerbeabmeldungen durch den Berichterstatter mit Schreiben vom 29. März 2016 hat sie ihre Ausführungen dahingehend ergänzt, es sei nicht gelungen, "die genauen Abläufe zu rekonstruieren". Sie hat drei Gewerbeanmeldungen (vom 1. April 2001, vom 2. September 2004 und vom 8. Juli 2006) und eine Gewerbeabmeldung (vom 17. April 2007, die sich auf zwei der angemeldeten Gewerbe bezieht) vorgelegt. Sie habe diese An- bzw. Abmeldungen durchgeführt, da sie einen deutschen Pass gehabt habe. In dem Unternehmen hätten ihr Ehemann und ihre Söhne gearbeitet. Sie selbst habe in den Unternehmen seit dem Unfall im Jahr 2006 nicht mehr gearbeitet. In dem Gutachten von Dipl.-Med. H. vom 5. November 2008 wird wiedergegeben, die Klägerin habe ausgeführt, eine gastronomische Einrichtung "geführt" zu haben; im Klageverfahren ist von der Klägerin im April 2009 eine selbstständige Tätigkeit im Umfang von acht Wochenstunden von 2001 bis 2007 angegeben worden.
Die Klägerin beantragte am 26. Februar 2008 bei der Beklagten die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung.
In dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dipl.-Med. H. vom 5. November 2008, der die Klägerin am 4. November 2008 ambulant untersuchte, wurde ein ausreichender Allgemein- und Ernährungszustand (151 cm/65 kg) der Klägerin beschrieben. Das Gangbild im Untersuchungszimmer habe ein dezentes rechtsseitiges Hinken gezeigt und sei sonst unauffällig gewesen. Die Klägerin habe über wechselnde lumbale Rückenbeschwerden, besonders im Frühjahr und Herbst, geklagt. Sie leide nach der Schussverletzung des rechten Unterschenkels im Tibiakonsolenbereich unter Schmerzen im rechten Kniegelenk beim Treppensteigen. Es bestünden Nachtschmerzen und eine Berührungsempfindlichkeit als "Elektrizitätsgefühl" an der Innenseite des rechten Oberschenkels. Die beschwerdefreie Laufstrecke sei von der Klägerin mit 1 km angegeben worden. Ein Führerschein und ein eigener Pkw seien vorhanden. Bei der Klägerin bestünden folgende Erkrankungen:
Zustand nach Tibiakopffraktur rechts mit Varisierung (operative Beseitigung einer Auswärtskrümmung des Beines) der Knieachse um 8°.
Gelegentliche funktionelle Rückenbeschwerden, zurzeit ohne funktionelles Substrat.
Posttraumatische arteriovenöse Fistelung im rechten Unterschenkel.
Es bestehe eine Varusachse im rechten Kniegelenk von etwa 8°, die möglicherweise nach operativer Korrektur die funktionelle Anpassung wesentlich verbessern könnte. Die geklagten Spannungsbeschwerden hätten objektiv nicht verifiziert werden können. Es finde sich in beiden Beinen nur an der rechten Wade ein Umfangsplus von etwa 2 cm. Eine Tätigkeit als Grundschullehrerin könne die Klägerin zurzeit nicht ausüben. Für leidensgerechte leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen bestehe eine vollschichtige Einsatzmöglichkeit. Der Klägerin seien Fußwege über 500 m möglich. Hierfür seien nicht mehr als 20 Minuten Gehzeit erforderlich.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag ab. Bei der Klägerin liege weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vor. Sie sei noch in der Lage, unter den üblichen B...