Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. persönliche Voraussetzung. Agraringenieurökonom. Fachingenieur. Sonderrechtsnachfolge. sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Verfahren gegen Feststellungsbescheide nach dem AAÜG können von Sonderrechtsnachfolgern geführt werden. Diese Bescheide begründen zwar keine unmittelbaren Ansprüche auf laufende Geldleistungen. Sie sind jedoch Grundlage von Rentenbescheiden an Hinterbliebene. Daraus folgt deren Rechtsstellung als Sonderrechtsnachfolger (Anschluss an LSG Brandenburg vom 6.10.2004 - L 2 RA 230/03).
2. Die Bezeichnungen "Diplom-Agraringenieurökonom" oder "Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft" erfüllen nicht die persönliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 7. September 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Feststellungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem wegen der Beschäftigung ihres am ... 1944 geborenen und am 20. Dezember 2003 verstorbenen Ehemannes Dr. E. M. (im Folgenden: Versicherter) geltend.
Der Versicherte, der zum Zeitpunkt seines Todes mit der Klägerin in einem gemeinsamen Haushalt lebte, erhielt nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung an der Fachschule für Landwirtschaft N. die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Landwirt" verliehen (Urkunde der Fachschule vom 30. Juli 1965). Außerdem war er ausweislich der Urkunde des Weiterbildungszentrums für Führungskader der sozialistischen Landwirtschaft H. vom 23. März 1973 nach erfolgreicher Teilnahme an einem postgradualen Studium berechtigt, die Berufsbezeichnung "Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft" zu führen. Durch Urkunde der Hochschule für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften M. vom 2. Juni 1978 erwarb er schließlich den akademischen Grad "Diplom-Agraringenieurökonom". Vom 20. September 1965 bis zum 31. Dezember 1965 war er beim Bezirkslandwirtschaftsrat D. und anschließend vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Mai 1971 beim Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft bzw. beim Rat des S. beschäftigt. Danach war er vom 1. Juni 1971 bis zum 10. Dezember 1973 Vorsitzender der LPG "F. E." H.-L. und vom 11. Dezember 1973 bis zum 31. Dezember 1990 Vorsitzender der LPG Pflanzenproduktion "E. T." B. sowie Leiter der Kooperativen Abteilung Pflanzenproduktion B ... Im Anschluss war er als Geschäftsführer bei der L.-C. B. für die L. mbH tätig. Mit Wirkung vom 1. März 1971 wurde der Versicherte ausweislich der Beitrittsbestätigung des Rates des S. vom 26. Februar 1971 in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) aufgenommen. Vom 1. Mai 1973 bis zum 30. Juni 1990 zahlte er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR), ab 1. Januar 1985 für das Gesamteinkommen.
Am 27. Dezember 2001 stellte der Versicherte einen Antrag auf Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Dezember 2002 die Zeiträume vom 20. September 1965 bis zum 10. September 1968 sowie vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Mai 1971 als Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates fest. Am 19. Mai 2003 beantragte der Versicherte bei der Beklagten die Prüfung, ob ihm eine Zusatzversorgung aufgrund seines Hochschulabschlusses als Diplom-Agraringenieurökonom zustehe. Mit Bescheid vom 21. August 2003 lehnte die Beklagte die Feststellung weiterer Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech; Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) ab und führte zur Begründung aus, die bei der LPG "F. E." bzw. bei der Kooperativen Abteilung Pflanzenproduktion ausgeübte Beschäftigung sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie es die Versorgungsordnung bzw. die hierzu ergangene 2. Durchführungsbestimmung fordere.
Am 15. März 2004 beantragte die Klägerin erneut die Überführung von weiteren Zusatzversorgungsanwartschaften. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juni 2004 mit derselben Begründung wie im Bescheid vom 21. August 2003 ab. Dagegen legte die Klägerin am 16. Juni 2004 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, der Versicherte habe eine Versorgungszusage in der Gestalt der Beitrittsbestätigung des Rates des S. vom 26. Februar 1971 erhalten. Er habe auch alle vom Bundessozialgericht (BSG) aufg...