Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Erhöhung der angemessenen Unterkunftskosten durch Umzug. keine Begrenzung der Leistungen auf die bisherigen Unterkunftskosten nach Unterbrechung des Leistungsbezuges für mindestens einen Monat
Leitsatz (amtlich)
Eine aufgrund eines nicht erforderlichen Umzugs des Leistungsberechtigten ohne Zustimmung des Leistungsträgers eingetretene Begrenzung der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 wirkt nicht fort, wenn in der Folge der Leistungsbezug für mindestens einen Monat unterbrochen war. Die Vorschrift des § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 ist auf den dann neuen Leistungsfall nicht (mehr) anwendbar.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. März 2008 einen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Höhe seiner tatsächlichen Aufwendungen hat.
Der im Jahr 1971 geborene ledige Kläger bezog seit dem 1. Januar 2005 von dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Seit dem 1. August 2005 bewohnte er eine 32,35 m² große Wohnung in der H.-Straße in K. Für diese Wohnung zahlte er eine monatliche Miete von 190,00 EUR (Grundmiete 149,00 EUR zuzüglich 41,00 EUR kalte Betriebskosten). Für die Beheizung der Wohnung und die Warmwasserversorgung zahlte er ab August 2005 einen monatlichen Abschlag von 35,00 EUR an das Energieversorgungsunternehmen und ab Oktober 2006 i.H.v. 17 EUR/Monat. Der Beklagte bewilligte für die Kosten der Unterkunft bis Dezember 2006 203,94 EUR und - wegen einer Nebenkostennachforderung iHv 5,17 EUR - im Januar 2007 209,11 EUR.
Am 11. September 2006 beantragte der Kläger die Zusicherung zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung nach einem Umzug. Er benötige eine Wohnung mit Schlafzimmer. Denn er könne wegen seiner Rückschmerzen nicht auf einer Couch schlafen. Er fügte ein Attest seines behandelnden Hausarztes sowie ein Mietangebot für eine Zwei-Raum-Wohnung in der G.-Straße in K. bei, deren Wohnfläche 49 m² betrug und die der Vermieter für eine Gesamtmiete von 342,55 EUR (einschließlich kalter und warmer Betriebskosten incl. Warmwassererwärmung) an ihn vermieten wolle. Zudem legte er zwei weitere Wohnungsangebote vor, die höhere Mietzinsen auswiesen. Mit Bescheid vom 25. September 2006 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung nach einem Umzug ab.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 16. Oktober 2006 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 teilte er dem Beklagten mit, er habe rein vorsorglich das Mietverhältnis bereits gekündigt. Denn der Beklagte werde definitiv den Umzug in eine angemessene Wohnung bewilligen, der wegen der Gesundheitsbeschädigung notwendig sei. Zur Begründung seines Widerspruchs führte er mit Schreiben vom 20. November 2006 aus, er würde eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung erleiden, wenn er weiterhin in der kleinen Wohnung lebe. Er habe kein eigenes Bett, da dieses aus Platzgründen nicht angeschafft werden könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2006 wies der Beklagte diesen Widerspruch zurück. Der Kläger habe die Möglichkeit, sein Schlafsofa gegen ein Bett bzw. eine Schlafcouch auszutauschen, die den gesundheitlichen Anforderungen entsprechen würde. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 27. Dezember 2006 Klage (S 7 AS 61/07) beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG).
Am 15. Januar 2007 zog er während des Leistungsbezugs innerhalb von K. von seiner bisherigen Wohnung in die Wohnung in der G.-Straße. Für diese Wohnung fiel ein Gesamtmietpreis von 342,55 EUR an. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 18. Januar 2007 Leistungen für Januar bis Juli 2007 mit Kosten der Unterkunft iHv 209,11 EUR.
In der Zeit vom 11. April bis zum 14. Oktober 2007 ging der Kläger einer Erwerbstätigkeit in D. nach. Er und die N. M. schlossen am 11. April 2007 einen Beschäftigungsvertrag für Saisonarbeit. Ausweislich der Ziffer 2 des Arbeitsvertrages handelt es sich um eine zeitweise Beschäftigung bis zum 31. Dezember 2007. An diesem Tag sollte die Beschäftigung nach dem Vertrag ohne weitere Nachricht enden. Das Arbeitsverhältnis wurde jedoch aber vorzeitig am 14. Oktober 2007 beendet. Für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli 2007 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 21. November 2007 auf. Bis zum 30. Oktober 2007 erhielt der Kläger von dem Beklagten keine Leistungen nach dem SGB II mehr.
Am 11. Oktober 2007 beantragte der Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 13. November 2007 bewilligte der Beklagte ihm für den Zeitraum 1. November 2007 bis zu...