Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. angelernter Kraftfahrer. Einstufung als Angelernter des oberen Bereichs
Leitsatz (amtlich)
Ein Kraftfahrer, der keinerlei Ausbildung als Kraftfahrer absolviert und "normale" Kraftfahrtätigkeiten innerhalb der EU ohne Wartungs- und Reparaturarbeiten verrichtet sowie drei Monate angelernt worden ist, ist allenfalls als Angelernter des oberen Bereichs einzustufen.
Orientierungssatz
Zur Tätigkeit des sogenannten Pförtners an der Nebenpforte.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.
Der am ... 1957 geborene Kläger durchlief vom 1. August 1972 bis zum 18. Januar 1976 erfolgreich eine Lehre zum Kfz-Mechaniker (Gesellenbrief vom 26. Januar 1976). Von März 1976 bis August 1995 war er als Kfz-Mechaniker versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 23. Oktober 1995 bis zum 13. September 1996 absolvierte er eine Fortbildung zum LKW-Mechaniker. Ab dem 16. September 1996 war er als Kraftfahrer bei der P. F. GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Am 13. Mai 2005 erlitt er einen epileptischen Anfall, in dessen Folge er arbeitsunfähig erkrankt war. Seitdem hat er keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr verrichtet.
Am 6. Dezember 2005 beantragte der Kläger die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung, wegen der seit dem 13. Mai 2005 bestehenden Epilepsie könne er keinerlei Arbeiten mehr verrichten. Die Beklagte holte einen Behandlungs- und Befundbericht von dem Facharzt für Allgemeinmedizin MR Dr. K. vom 24. November 2005 ein. Dieser fügte die Krankenhausentlassungsberichte über stationäre neurologische Behandlungen wegen des cerebralen Krampfanfalls im Mai 2005 bei. Nach dem ärztlichen Entlassungsbericht des Harz-Klinikums W. vom 12. Oktober 2005 seien als Diagnosen der Verdacht auf einen stattgehabten idiopathischen generalisierten cerebralen Krampfanfall sowie eine nicht operationsbedürftige ACI-Stenose linksseitig gestellt worden. Es sei die Einleitung einer antikonvulsiven Therapie mit Valproinsäure zu empfehlen. Der Kläger sei über eine PKW-Fahruntüchtigkeit über mindestens 12 Monate aufgeklärt worden.
Die Beklagte holte ferner ein Gutachten von der Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Kinderpsychiatrie Dr. G. vom 16. März 2006 ein. Diese führte aus, dass der Versicherte auf Valproat eingestellt und seit dem einmaligen epileptischen Anfall anfallsfrei geblieben sei. Die übrigen Untersuchungsergebnisse hätten einen völlig normalen neurologischen Befund gezeigt. Die psychiatrische Untersuchung habe keinerlei Hinweise für eine relevante psychiatrische Erkrankung ergeben. Auch das Elektroenzephalogramm sei ohne pathologischen Befund gewesen. Der Allgemein- und Kräftezustand des Klägers habe sich gut dargestellt. Als Diagnose sei eine idiopathische Epilepsie mit bisher einmalig nachweisbarem Grand mal zu stellen. Der Kläger könne qualitativ und quantitativ vollschichtig mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausführen. Ausgeschlossen seien das Führen eines Kraftfahrzeugs sowie Arbeiten mit Klettern, Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. In seinem zuletzt ausgeübten Beruf als LKW-Fahrer sei der Kläger nicht mehr einsetzbar. Die zumutbaren Arbeiten könne er in Tages-, Früh- und Spätschicht verrichten. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Die Beklagte holte ferner eine Arbeitgeberauskunft der F. GmbH ein, wonach der Kläger vom 16. September 1996 bis zum 24. Juni 2005 als Kraftfahrer tätig gewesen sei. Seit dem sei er arbeitsunfähig erkrankt. Zu den Tätigkeiten und Aufgaben des Klägers befragt, hatte der Arbeitgeber angegeben, der Betrieb von Tankfahrzeugen sei sehr kompliziert und vielschichtig. Die unterschiedlichen Füllstände in den Tankabteilen führten stets zu geänderter Fahrphysik. Auf die Frage, welche Arbeiten eine Lehre oder Anlernzeit voraussetzten, wurde angegeben, für die Bedienung der Tankarmaturen und der Ladehilfsmittel sei eine Anlernzeit von drei Monaten erforderlich gewesen, die der Kläger auch durchlaufen habe. Eine völlig ungelernte Kraft hätte sechs Monate angelernt werden müssen. Bei den Tätigkeiten habe es sich um angelernte Arbeiten mit einer Ausbildungsdauer/Anlernzeit von bis zu zwei Jahren gehandelt und der Kläger sei wie ein Facharbeiter entlohnt worden.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 29. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2007 ab. Das Leistungsvermögen des Klägers sei durch eine Epilepsie beeinträchtigt. Insoweit sei er auch nicht mehr in der Lage, seinen bisherigen Beruf als Kraftfahrer weiter auszuüben. Dieser letzte Beruf sei in die Gruppe der Angelernten im oberen Bereich nach dem Mehrstufenschema des B...