Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ermittlung des Grenzbetrages. Anrechenbarkeit. FZR-Beiträge Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es besteht kein Anspruch darauf, dass bei der Ermittlung des Grenzbetrages das durch die Zahlung von FZR-Beiträgen (DDR) versicherte Entgelt in den Betrag des Jahresarbeitsverdienstes der Unfallversicherung einbezogen oder anrechnungsfrei gestellt wird.

2. Nach Absetzung der Freibeträge gem § 93 Abs 2 SGB VI beträgt der Grenzbetrag nach § 93 Abs 3 SGB VI 70 vH eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche EP der allgemeinen Rentenversicherung. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Abs 2 Nr 1.

3. § 93 Abs 3 SGB VI ist nicht verfassungswidrig. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art 3 oder Art 14 GG vor, soweit der Kläger mit Rentnern gleichbehandelt wird, die keine Beiträge zur FZR entrichtet haben.

 

Orientierungssatz

1. Zum Leitsatz 1 vgl LSG Halle vom 29.6.2005 - L 1 RA 10/02.

2. Zum Leitsatz 3 vgl BSG vom 31.3.1998 - B 4 RA 49/96 R = BSGE 82, 83 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7 sowie vom 27.8.2009 - B 13 R 14/09 R = BSGE 104, 108 = SozR 4-2600 § 93 Nr 13.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 22.11.2017; Aktenzeichen B 13 R 92/14 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Der 1944 geborene Kläger erlitt während seiner Tätigkeit als Schlossermeister in den Jahren 1975, 1977 und 1987 drei Arbeitsunfälle. Hierfür erhielt er seit 05. September 1979 eine Unfallrente seitens des zuständigen Unfallversicherungsträgers der DDR. Nach der Wiedervereinigung wurde diese Rente als Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung fortgeführt. Zum 01. Juni 1994 betrug die Höhe der Verletztenrente 635,20 DM. Vom 01. November 1972 bis zum 30. Juni 1990 zahlte er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR).

Der Kläger beantragte am 09. Mai 1994 die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 12. September 1995 bewilligte diese ihm ab dem 22. März 1994 bis zum 30. November 1996 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Hierbei legte sie 39,5646 Entgeltpunkte (EP), einen Rentenartfaktor von 0,6667 und einen aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 33,34 DM monatlich zu Grunde. Sie errechnete eine Rente in Höhe von 879,43 DM. Die Beklagte rechnete die Verletztenrente aus der Unfallversicherung an. Sie berücksichtigte einen Freibetrag in Höhe der Grundrente von 209,00 DM und sie ging nach Abzug dieses Freibeitrages von einem Gesamtrentenbetrag von 1.305,63 DM aus. Den Grenzbetrag ermittelte sie in Höhe von 1.111,56 DM. Im Ergebnis errechnete sie eine Rente in Höhe von 685,36 DM. Hiergegen legte der Kläger am 09. Oktober 1995 Widerspruch ein. Seinen zwischenzeitlichen Fortzahlungsantrag vom 11. März 1996 beschied die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juni 1996, mit dem sie ihm eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer bewilligte. Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung rechnete sie weiterhin an. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 18. Juli 1996 ebenfalls Widerspruch ein. Die Beklagte führte anschließend mit Rentenbescheid vom 04. August 1997 eine Neuberechnung durch. Die Verletztenrente wurde weiterhin angerechnet. Nachdem die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente vom 18. August 1997 mit Bescheid vom 20. Januar 1998 abgelehnt hatte, wies sie dessen Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 07. September 1998 als unbegründet zurück. Hiergegen hat er am 05. Oktober 1998 Klage beim Sozialgericht Dessau eingereicht - S 1 RA 169/98 -. Er hat u.a. vorgetragen, dass er sich bei der Anrechnung der Leistung aus der Unfallversicherung benachteiligt fühle, weil er zu DDR-Zeiten in die FZR eingezahlt habe und trotzdem die gleiche Berufsunfähigkeitsrente erhalte, wie jemand, der dies nicht getan habe. Hieraus würden sich 3,5331 persönliche EP ergeben. Auf Grund der Anrechnungsvorschriften hinsichtlich der Rente aus der Unfallversicherung erhalte er auch den gleichen Auszahlungsbetrag wie jemand, der keine weiteren Beiträge zur FZR geleistet habe. Er habe somit seine Beiträge zur FZR völlig umsonst geleistet, und zwar auf Dauer. Er würde heute die gleiche Rente erhalten, wenn er der FZR nicht beigetreten wäre. Das Sozialgericht Dessau hat die Klage mit Urteil vom 27. September 2001 abgewiesen. Die Anrechnung der Unfallversicherungsrente sei nicht zu beanstanden. Die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung ber...

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