rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Nichteinbezogener. Anwendbarkeit des AAÜG. Diplom-Landwirt. Diplom-Agraringenieur
Leitsatz (amtlich)
Der Inhaber einer Urkunde über den Hochschulabschluss als Diplom-Landwirt ist nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung Diplom-Agraringenieur zu führen. Daran ändert auch die spätere Einführung des akademischen Grades eines Diplom-Agraringenieurs in der DDR nichts.
Normenkette
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1, § 8; RAnglG § 22; ZAVtlVDBest 2 §§ 1-2; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Halle (Saale) (Entscheidung vom 30.03.2004; Aktenzeichen S 12 (6) RA 569/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat.
Der im Mai 1945 geborene Kläger erwarb ausweislich einer Urkunde der Karl-Marx-Universität L. vom 28. Juni 1969 den akademischen Grad „Diplom-Landwirt”. Von September 1969 bis Dezember 1988 war er bei einem VE Kombinat für Getreidewirtschaft, später VEB Getreidewirtschaft tätig. Ab Januar 1989 bis mindestens Juni 1990 war er als Leiter der Materialverwaltung beim VEB Letex W. beschäftigt. Eine schriftliche Versorgungszusage hat der Kläger während des Bestehens der DDR nicht erhalten. Sein Versichenmgskonto enthält hinsichtlich der hier umstrittenen Zeit eine Lücke, weil es insoweit noch nicht geklärt ist.
Im März 1999 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf Urteile des Bundessozialgerichts von März und Juni 1998 die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech): Seine Gehaltseinstufung sei größtenteils nach der Tabelle für ingenieurtechnisches Personal erfolgt. Mit Bescheid vom 13. Juli 1999 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Die Qualifikation als Diplom-Landwirt entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne des Wortlauts der Versorgungsordnung. Die ausgeübte Beschäftigung könne lediglich zu den so genannten Ermessensfällen gerechnet werden. Eine bis zur Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 nicht getroffene Ermessensentscheidung der damals dazu berufenen Stellen könne nicht durch eine Ermessensentscheidung des bundesdeutschen Versorgungsträgers nachgeholt bzw. ersetzt werden.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch: Der Bewertung seiner beruflichen Qualifikation als Diplom-Landwirt durch die Beklagte könne er nicht folgen, da ab 1970 mit der Einführung der neuen Berufsbezeichnung „Diplom agr. Ingenieur” eine Gleichstellung erfolgt sei. Die Tätigkeiten hätten oftmals Fachwissen vorausgesetzt, das durch die Schulbildung einer Fachrichtung allein nicht habe abgedeckt werden können. Er sei als Werkleiter, was mit Werkdirektor identisch sei, beim zur damaligen Zeit ersten und modernsten Mischfutterwerk im früheren RGW-Bereich tätig gewesen. Dazu seien vielseitige technische und organisatorische sowie leitungsspezifische Kenntnisse nötig gewesen. Heute müsse es Ermessensspielräume geben, die aus Gründen der Gerechtigkeit eine Anerkennung rechtfertigten. Auch wenn vor der Wende keine Gleichheit vor dem Gesetz geherrscht habe, so habe das Bundessozialgericht mit der Schaffung des Ermessenspielraums die Gleichheit vor dem Gesetz herstellen wollen. Seine Tätigkeit als Werkleiter ab 1. April 1975 beim VEB Getreidewirtschaft E. müsse als Zusatzversorgungszeit festgestellt werden, weil Werkleiter bei dem Kreis der Versorgungsberechtigten ausdrücklich mit aufgeführt seien. Diesen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2002 zurück: Der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen worden, noch habe er einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Im Juni 1990 habe er dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten nach den Regeln des § 1 Abs. 1 S. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB) v. 24.5.51 (GBl. der DDR S. 487; 2. DB) nicht angehört. Als Diplom-Landwirt sei er nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu fuhren.
Gegen diese Ablehnung hat der Kläger mit einem am 27. Dezember 2002 beim Sozialgericht Halle eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben: Es sei unzutreffend, dass weder seine Qualifikation als Diplom-Landwirt noch seine Berufsbezeichnung als Stellvertreter des Direktors und „Werkleiter” eines Mischfutterwerkes die Voraussetzung für die Einbeziehung in die AVItech erfülle. Soweit die Beklagte auf Grund der Berufsbezeichnung Diplom-Landwirt der Auffassung sei, er sei als solcher nicht berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu fuhren, berücksichtige sie nicht, dass bereits ein Semester nach Abschluss seine...