1 Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland
1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht
Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Staatsangehörige der EU-Staaten bedürfen jedoch keines Aufenthaltstitels und keiner Genehmigung, um in Deutschland zu arbeiten. Aufgrund der für sie geltenden gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit der Freizügigkeit unterliegen sie lediglich einer Ausweis- und Meldepflicht.
1.2 Anwendbares Arbeitsrecht
Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungserbringung.
Diese Grundsätze gelten ausnahmsweise nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Beziehungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht des anderen Staates anzuwenden. Schließlich dürfen durch die Rechtswahl keine zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften des abbedungenen Rechts umgangen werden.
2 Mitarbeitereinsatz im Ausland
2.1 Vertragliche Ausgestaltung
Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.
2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten
Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.
2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
Arbeitgeber, die vorübergehend in Luxemburg tätig sind, unterliegen der luxemburgischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Luxemburg online melden.
2.3.1 Meldung über das luxemburgische Portal
Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Luxemburg vorübergehend beschäftigt ist, über das Portal "ITM" online gemeldet werden. Hierbei handelt es sich um die "Inspection du Travail et des Mines (ITM)", die Gewerbeaufsichtsbehörde. Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung vorliegen. Im Rahmen der Meldung müssen unter anderem Angaben
Weitere Unterlagen für die Online-Anmeldung
Für die Online-Anmeldung werden folgende Unterlagen benötigt:
Zum Unternehmen:
- Vorabanmeldung beim luxemburgischen Wirtschaftsministerium
- Mehrwertsteuernummer
- Werkverträge (bei Subunternehmern)
Zum entsandten Arbeitnehmer:
- A1 Bescheinigung
- Arbeitsvertrag
- Gesundheitszeugnis
- Nachweis über die Qualifikation des Arbeitnehmers
Nachweis der Entlohnung
Jedes Unternehmen ist verpflichtet, nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer entlohnt wurde. Hierfür muss das Unternehmen Stundenaufzeichnungen, Lohnabrechnungen und Auszahlungsnachweise vorlegen.
2.3.2 Vorabmeldung
Unternehmen, die in den Branchen Bau, Handwerk oder Industrie vorübergehend in Luxemburg tätig werden, sind verpflichtet, eine Vorabmeldung beim luxemburgischen Wirtschaftsministerium zu machen. Bei Unsicherheiten kann per E-Mail geklärt werden, ob eine solche Vorabmeldung benötigt wird (certificate@eco.etat.lu).
2.3.3 Keine Meldung
Bei bestimmten Tätigkeiten müssen keine Meldungen erfolgen. Hierzu zählen
- Ausstellungen auf Messen (Aufbau und Verkauf sind meldepflichtig)
- Teilnahme an Kongressen oder Veranstaltungen (Redner gegen Entgelt sind meldepflichtig)
- Teilnahme an firmeninternen Besprechungen
- Kundenbesuche zur Verhandlung von Verträgen
- Transitverkehr
- Anlieferung von Waren im Werkverkehr
- Tätigkeiten im Transportgewerbe
2.3.4 Meldezeitpunkt
Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn der Arbeit auf luxemburgischen Gebiet erfolgt sein. Nachträgliche Änderungen müssen ebenfalls gemeldet werden.
2.3.5 Bußgelder
Erfolgt keine Meldung, können Bußgelder in Höhe von 1.000 EUR bis 5.000 EUR erhoben werden. Wiederholen sich die Verstöße, können Bußgelder verdoppelt werden. Die maximale Bußgeldhöhe beträgt 50.000 EUR.