Medizinische Versorgungszentren können von
- zugelassenen Ärzten,
- zugelassenen Krankenhäusern,
- anerkannten Praxisnetzen,
- gemeinnützigen Trägern, die an der Versorgung teilnehmen, oder
- Kommunen
gegründet werden und müssen nicht "fachübergreifend" sein. Auch reine Hausarzt- oder spezialisierte facharztgruppengleiche Zentren sind möglich. Kommunen können eigene Medizinische Versorgungszentren gründen. Damit können sie die Versorgung in der jeweiligen Region aktiv beeinflussen und verbessern.
Besonderheiten bei der Gründung eines MVZ:
- Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen können in begrenztem Maße auch ein MVZ gründen. Ihre Gründereigenschaft ist jedoch auf fachbezogene MVZ begrenzt, in denen eine umfassende Versorgung von Dialysepatienten erfolgt.
- Ein zahnmedizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen MVZ in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung 10 % nicht überschreitet. In deutlich unterversorgten Planungsbereichen gilt eine höhere Versorgungsanteilgrenze von 20 %. In überversorgten Planungsbereichen gilt hingegen eine Grenze von 5 %.
3.1 Rechtsform
Eine weitere Gründungsvoraussetzung betrifft die Rechtsform. Bis 31.12.2011 war eine spezielle Organisationsform rechtlich nicht vorgegeben. Die Neugründung eines Medizinischen Versorgungszentrums ist nur noch in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer GmbH oder einer eingetragenen Genossenschaft möglich. Für die bis 31.12.2011 zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren gilt Bestandschutz. Kommunen können aufgrund einer Sonderregelung Medizinische Versorgungszentren auch in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform (Eigenbetrieb, Regiebetrieb) begründen.
3.2 Zulassung
Ein MVZ kann sich um die Zulassung bewerben. Die Zulassung erfolgt dann für den Ort der Niederlassung (Vertragsarztsitz).
Sie bewirkt, dass
- die in dem MVZ angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung werden und
- das MVZ zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist.
3.3 Kooperative Leitung
Nehmen innerhalb eines Medizinischen Versorgungszentrums unterschiedliche Berufsgruppen an der vertragsärztlichen Versorgung teil, z. B. Ärzten, Zahnärzten und/oder Psychotherapeuten, ist eine kooperative Leitung möglich.