Alle medizinischen Vorsorgeleistungen werden erbracht, wenn diese notwendig sind, um

  • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,
  • Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung oder
  • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.[1]

2.1 Schwächung der Gesundheit

Nach der Gesetzesbegründung muss der Allgemeinzustand des Versicherten so labil sein, dass künftig bei gleichbleibender beruflicher und sonstiger Belastung der Ausbruch einer Krankheit nicht auszuschließen ist. Mit Gesundheit ist sowohl die körperliche als auch seelische Gesundheit gemeint.

2.2 Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes

Es muss um eine Maßnahme gehen, die der Gefährdung der körperlichen und seelischen Gesundheit des Kindes entgegenwirkt. Nach der Gesetzesbegründung sind als Kinder im Sinne dieser Regelung Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzusehen.

2.3 Krankheitsverhütung/Vermeidung der Verschlimmerung

Auch bei schon bestehender Krankheit kann im Rahmen der sog. Tertiärprävention versucht werden, eine Verschlimmerung des Krankheitsbildes und der Krankheitsauswirkungen zu vermeiden. Auch dies gilt als medizinische Vorsorge.

2.4 Vermeidung von Pflegebedürftigkeit

Nach der Gesetzesbegründung kommen hier insbesondere Heil- und Hilfsmittel zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit in Betracht.

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