Ambulante Vorsorgeleistungen können nicht vor Ablauf von 3 Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden. Es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.
Anzurechnen auf den Leistungsintervall von 3 Jahren sind folgende Vorsorgeleistungen:
- Ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten nach § 23 Abs. 2 SGB V.
- Stationäre Leistungen in einer Vorsorgeeinrichtung nach § 23 Abs. 4 SGB V.
- Medizinische Vorsorge für Mütter bzw. Väter nach § 24 SGB V
- Sonstige Leistungen der Rentenversicherungsträger nach § 31 SGB VI,
- Kurmaßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe nach § 27d Abs. 1 Nr. 2 BVG und § 47 SGB XII.
- Vorsorgemaßnahmen im Rahmen der Heilbehandlung und Krankenbehandlung nach § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 4 BVG.
- Vorsorgemaßnahmen der Sozialhilfe nach § 48 SGB XII.
Nicht anzurechnen sind medizinische Rehabilitationsmaßnahmen nach § 40 und § 41 Abs. 1 SGB V.
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