Ambulante Vorsorgeleistungen können nicht vor Ablauf von 3 Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden. Es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.

Anzurechnen auf den Leistungsintervall von 3 Jahren sind folgende Vorsorgeleistungen:

Nicht anzurechnen sind medizinische Rehabilitationsmaßnahmen nach § 40 und § 41 Abs. 1 SGB V.

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