Begriff

Die Meldungen und die Beitragsnachweise der Arbeitgeber sind per Datenübertragung oder durch systemgeprüfte Ausfüllhilfen an die Datenannahmestelle der zuständigen Einzugsstelle zu übermitteln. Das automatisierte Melde- und Beitragsnachweisverfahren zwischen Arbeitgebern, Rechenzentren und Arbeitgebern und den beteiligten Krankenkassen setzt voraus, dass die

  • Beitragsberechnung,
  • meldepflichtigen Tatbestände,
  • Meldungen und
  • Beitragsnachweise

durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemgeprüften Ausfüllhilfen ausgelöst und erstellt werden

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Nach § 28f SGB IV hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis 2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln.

Die Beitragsnachweis-Datensätze sind nach §§ 26 i. V. m. §§ 19, 20 DEÜV (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung) durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder Ausfüllhilfen zu übermitteln. Der Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung ist in dem GR v. 23.3.2017 beschrieben. Für Beitragsnachweise der Zahlstellen von Versorgungsbezügen ist der Aufbau der Datensätze in dem GR v. 3.4.2017 beschrieben.

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