Erweiterung des Meldeverfahrens zu Versorgungsbezügen im Zusammenhang mit dem elektronischen Abruf der Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder wird ab dem 1.7.2025 wirksam
Mit dem zum 1.7.2023 in Kraft getretenen Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) v. 19.6.2023 wurde auf der Grundlage einer im April 2022 ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts festgelegt, dass für in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtige Personen in Abhängigkeit von der Anzahl der erzogenen (= berücksichtigungsfähigen) Kinder eine Entlastung beim zugrunde zu legenden Beitragssatz zur Pflegeversicherung in Ansatz zu bringen ist. Die hierzu maßgeblichen Regularien enthält § 55 Abs. 3 SGB XI.
Darüber hinaus wurde in diesem Zusammenhang in § 55 SGB XI ein neuer Abs. 3c eingefügt, nach dessen Vorgabe bis zum 31.3.2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden muss.
Darüber wurde mit dem zum 28.3.2024 in Kraft getretenen Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 in § 202 SGB V ein neuer Abs. 1a angefügt, der u. a. eine Verpflichtung der Zahlstellen der Versorgungsbezüge vorsieht, nach der diese ab dem 1.7.2025 bei Beginn eines beitragspflichtigen Versorgungsbezugs eine Meldung im Rahmen eines automatisierten Verfahrens an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten haben, mit der ein Abruf zur Elterneigenschaft sowie zur Anzahl der Kinder erfolgt. Das Bundeszentralamt für Steuern hat daraufhin unverzüglich die erforderlichen Daten zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder mitzuteilen.
Bei der Beendigung eines beitragspflichtigen Versorgungsbezugs ist eine Abmeldung des Abrufs gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuer vorzunehmen.
Darüber hinaus wurde im ebenfalls durch das Wachstumschancengesetz neu eingefügten § 202a SGB V festgelegt, dass die Zahlstellen der Versorgungsbezüge ab dem 1.7.2025 für alle bereits vor diesem Zeitpunkt vorhandenen beitragspflichtigen Versorgungsempfänger eine sog. Bestandsabfrage zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder durchzuführen haben.
Das gesamte Meldeverfahren zum Abruf der Elterneigenschaft und zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erfolgt allerdings nicht unmittelbar gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern, da keine unmittelbare Schnittstelle von der Zahlstelle dorthin besteht. Vielmehr ist das v. g. Meldeverfahren über die bei der DRV Bund angesiedelte zentrale Stelle nach § 81 EStG für die Altersvorsorgezulage abzuwickeln.
Nähere Erläuterungen zu diesem neuen, ab 1.7.2025 wirksamen Meldeverfahren, das neben dem allgemeinen Meldeverfahren zu Versorgungsbezügen zu beachten und durchzuführen ist, sind im nachfolgenden Abschn. 6. beschrieben.