Ausdehnung der Meldepflichten der Zahlstellen durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz ab 1.7.2023
Durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz ist § 202 Abs. 1 SGB V hinsichtlich der von den Zahlstellen wahrzunehmenden Meldepflichten in zweifacher Hinsicht ergänzt worden:
1. Angabe zur Finanzierungsgrundlage bei (Lebens-)Versicherungsleistungen
Neben den oben bereits beschriebenen Meldeinhalten hat die Zahlstelle in ihrer Mitteilung an die für den Versorgungsempfänger zuständige Krankenkasse auch anzugeben, ob der Versorgungsempfänger nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer Leistungen aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat. Gleiches gilt für Altersvorsorgevermögen i. S. d. § 92 EStG (sog. "betriebliche Riester-Rente"). Bei beiden Tatbeständen handelt es sich um nicht beitragspflichtige Versorgungsbezüge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Diese Ergänzung des Satzes 1 in § 202 Abs. 1 SGB V hat ihren Hintergrund darin, dass bei versicherungspflichtigen Versorgungsempfängern der ausschließlich vom Versicherungsnehmer finanzierte Anteil einer (Lebens-)Versicherungsleistung nicht der Beitragspflicht unterliegt; dies bei freiwillig in der GKV versicherten Mitgliedern jedoch gleichwohl eine beitragspflichtige Einnahme zum Lebensunterhalt darstellt. Darüber hinaus ist die Kenntnis dieses Tatbestandes bei der Krankenkasse auch für andere Geschäftsprozesse wichtig (z. B. Berechnung der Belastungsgrenze für die Prüfung der Zuzahlungsbefreiung).
Damit die Krankenkasse erkennen kann, ob solche nicht beitragspflichtigen Versorgungsbezugsanteile vorhanden sind, ist zusätzlich zur Angabe der Höhe des beitragspflichtigen Versorgungsbezugs in der Meldung der Zahlstelle für einen betroffenen Versorgungsempfänger auch das Kennzeichen "anteiliger Ausschlusstatbestand" mit "JA" zu verschlüsseln. Auf Grundlage dieser Angabe ist dann die Krankenkasse in der Lage, beim Versicherten (Versorgungsempfänger) weitere Ermittlungen zur Höhe des nicht beitragspflichtigen Versorgungsbezugsanteil durchzuführen.
2. Angabe zum Vorliegen einer der Waisenrente nach dem SGB VI oder vergleichbaren Ansprüchen entsprechenden Leistung
Des Weiteren ist § 202 Abs. 1 SGB V um einen neuen Satz 2 ergänzt worden. Dieser sieht vor, dass von der Zahlstelle im Falle eines Versorgungsbezugs nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 SGB V zusätzlich anzugeben ist, ob es sich um eine den Waisenrenten gemäß § 48 SGB VI entsprechende Leistung entweder nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte handelt oder aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V oder aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. b SGB V.
Das klingt kompliziert und ist es auch, denn diese Erweiterung des § 202 Abs. 1 SGB V hat ihren Hintergrund darin, dass die Krankenkassen in die Lage versetzt werden sollen, alle für eine korrekte Beurteilung der Feststellung der Mitgliedschaft sowie der Beitragspflicht erforderlichen Tatsachen bzw. Informationen zur Verfügung gestellt zu bekommen. Dies insbesondere deshalb, weil die in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,3 und 4 SGB ...