3.1 Meldepflichtige Tatbestände und Meldefristen
Folgende meldepflichtige Tatbestände und Meldefristen sind bei dem Meldeverfahren für die versicherungspflichtigen Pflegepersonen vorgesehen:
Art der Meldung |
Meldepflichtiger Tatbestand |
Meldefrist |
Abmeldung |
Ende der Versicherungspflicht |
6 Wochen nach dem Ende der Versicherungspflicht |
Jahresmeldung |
zum Ablauf des Kalenderjahres, wenn sich die Versicherungspflicht über das Ende des Kalenderjahres hinaus erstreckt |
15.4. des Folgejahres |
Änderungsmeldung |
bei Änderung des Namens, der Anschrift oder der Staatsangehörigkeit der Pflegepersonen |
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Gesonderte Meldung |
auf Anforderung des Rentenversicherungsträgers im Zusammenhang mit einem Rentenantrag der Pflegeperson |
Innerhalb eines Monats nach der Aufforderung; aber frühestens 3 Monate vor Rentenbeginn |
Anmeldungen zu Beginn der Versicherungspflicht und Unterbrechungsmeldungen sind nicht vorgesehen.
Meldungen bei Unterbrechung der Pflegetätigkeit
Beim Ende der Versicherungspflicht oder bei Unterbrechungen von mindestens einem vollen Kalendermonat ist eine Abmeldung zu erstatten. Wird die Pflegetätigkeit für weniger als einen Kalendermonat unterbrochen, kann im Hinblick auf das Monatsprinzip bei den Berechnungsgrundsätzen in der Rentenversicherung auf die Erstattung der Abmeldung verzichtet werden.
3.2 Personengruppenschlüssel
Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen erhalten bei der Verschlüsselung grundsätzlich den Personengruppenschlüssel "207". Für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse bzw. eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, ist dagegen der Personengruppenschlüssel "208" zu verwenden.
3.3 Meldungen bei Ansprüchen auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge
Für versicherungspflichtige nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat, werden die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung anteilig von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen und den Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder den Dienstherrn anteilig getragen.
Die entsprechenden Meldungen werden nur durch die Pflegekassen bzw. die privaten Versicherungsunternehmen übermittelt. Diese melden den gesamten Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen.