Menschen mit Behinderungen haben Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe.[1] Diese umfassen
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
- Leistungen zur sozialen Teilhabe.
Zuständig sind die Träger der Rehabilitation.[2]
Für schwerbehinderte Menschen gelten darüber hinaus §§ 151 bis 241 SGB IX. Kernstück des Rechts schwerbehinderter Menschen ist der Kündigungsschutz.[3]
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