Zusammenfassung
Als Behinderung bezeichnet man die dauerhafte Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe einer Person, verursacht durch Abweichungen der körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit. Die Abweichung muss dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen.
Arbeitgeber haben für Menschen mit Behinderung den Lohnsteuerabzug auf Grundlage der jeweils vorliegenden individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale durchzuführen.
Sozialversicherungsrechtlich geht es hier um Menschen mit Behinderung, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung oder in Blindenwerkstätten für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter tätig sind sowie um solche, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht. Es geht also nicht um Arbeitnehmer außerhalb der genannten Einrichtung, die als Menschen mit Schwerbehinderung gelten und bei denen ein Grad der Behinderung festgestellt wurde.
Arbeitsrecht: Arbeitsrechtlich sind darin insbesondere der Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen (§§ 168 ff. SGB IX) und besondere Pflichten von Arbeitgebern bzw. Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer (§§ 163 ff. SGB IX) von Bedeutung.
Lohnsteuer: Der steuerfreie Pauschbetrag, der entsprechend dem Grad der Behinderung gestaffelt ist, ist in § 33b Abs. 3 EStG geregelt. Weitere Regelungen sind in R 33b EStR enthalten.
Sozialversicherung: Hauptrechtsquelle ist das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe Menschen mit Behinderung). Die Versicherungspflicht Menschen mit Behinderung ist in § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V (Krankenversicherung), § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 i. V. m. Satz 1 SGB XI (Pflegeversicherung) sowie in § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (Rentenversicherung) normiert. In der Arbeitslosenversicherung besteht keine Versicherungspflicht, sofern der Mensch mit Behinderung nicht im Rahmen eines Arbeitsvertrags gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist.
Arbeitsrecht
Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 sind Schwerbehinderte i. S. d. SGB IX. Bei Einstellungsverhandlungen hat der Arbeitnehmer über Behinderungen, die für das konkrete Arbeitsverhältnis von Bedeutung sein können, Auskunft zu geben. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 können auf ihren Antrag von der Agentur für Arbeit den Menschen mit Schwerbehinderung gleichgestellt werden. Sie haben dann den gleichen Kündigungsschutz wie Menschen mit Schwerbehinderung. Kündigungen sind dann nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts zulässig.
Lohnsteuer
1 Behinderten-Pauschbetrag
Personen, bei denen eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegt, können wegen der Aufwendungen, die unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängen, auf Antrag einen Pauschbetrag geltend machen, der entsprechend dem Grad der Behinderung gestaffelt ist, anstelle einer Steuerermäßigung aufgrund außergewöhnlicher Belastungen. Ohne dass der Behinderten-Pauschbetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilt wurde, darf der Arbeitgeber den Pauschbetrag nicht berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber den Grad der Behinderung bei dem betreffenden Arbeitnehmer definitiv kennt.
Keine Zwölftelung des Pauschbetrags
Der Behinderten-Pauschbetrag wird nicht gekürzt, auch wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nur während eines Teils des Kalenderjahres vorgelegen haben. Bei einer Änderung des Grades der Behinderung im Laufe des Kalenderjahres wird für das ganze Jahr der höchste in Betracht kommende Pauschbetrag gewährt.
Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags hängt vom Grad der Behinderung ab. Mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen wurden die Behinderten-Pauschbeträge ab dem Veranlagungszeitraum 2021 verdoppelt und wie folgt neu geregelt:
Infographic
Blinde, Taubblinde und hilflose Menschen erhalten einen Pauschbetrag von 7.400 EUR. Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.
Der jeweils in Betracht kommende Behinderten-Pauschbetrag wird auf Antrag in Form eines Freibetrags in den ELStAM bereitgestellt. Der Behinderten-Pauschbetrag kann auch bei der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.
Anstelle der steuerfreien Pauschbeträge kann der Arbeitnehmer tatsächliche höhere Aufwendungen, die mit der Behinderung zusammenhängen, als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Hierbei ist jedoch zu b...