Dem Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung liegt als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bundeseinheitlich ein Betrag i. H. v. 538 EUR (Geringfügigkeitsgrenze) monatlich zugrunde.[1] Aus dieser Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und dem aktuell maßgebenden Beitragssatz errechnet sich der Mindestbeitrag von 100,07 EUR (538 EUR x 18,6 %).

Freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung, die für zurückliegende Monate nachgezahlt werden, liegen die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz zugrunde, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten Wurde der Beitragssatz gesenkt, ist der Beitragssatz zu berücksichtigen, der in dem Kalendermonat galt, für den die Beiträge nachgezahlt werden.[2]

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