1 Prüfung des Mindestlohns
1.1 Prüfung der Entgeltunterlagen
Da die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen, werden die Entgeltunterlagen im Rahmen der Betriebsprüfungen auch unter dem Aspekt der Einhaltung des allgemeinen Mindestlohns geprüft.
Wurden Mindestlohnvorschriften nicht eingehalten, werden die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge auf der Basis geschuldeter Arbeitsentgelte festgestellt, nachgefordert sowie zur Erhebung der Unfallversicherungsbeiträge an die Träger der Unfallversicherung übermittelt.
Fälligkeit des Mindestlohns
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern den Mindestlohn zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit zu zahlen. Der Mindestlohn ist spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.
Arbeitsstunden, die auf ein vereinbartes Arbeitszeitkonto eingestellt werden, müssen spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns ausgeglichen werden. Dies gilt nicht für Wertguthabenvereinbarungen.
Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen. Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf den Mindestlohnanspruch ist nur durch gerichtlichen Vergleich möglich.
1.2 Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers
Arbeitgeber waren bereits vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes verpflichtet, die geleistete Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Der prüfende Rentenversicherungsträger muss im Rahmen der Betriebsprüfung den arbeitsrechtlichen Anspruch auf das Arbeitsentgelt des einzelnen Arbeitnehmers nachvollziehen können. Grundlage dafür sind die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und die Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitszeit.
Die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen sind in schriftlicher Form zu führen und nach § 2 NachwG zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Auch nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz mussten bereits vor der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns für die dort erfassten Branchen von Arbeitgebern und Entleihern, der Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufgezeichnet und mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden.
Nach dem Mindestlohngesetz wird diese Aufzeichnungspflicht auf alle geringfügig Beschäftigten (außer in Privathaushalten) und für Beschäftigte in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen oder –zweigen (sofortmeldepflichtige Betriebe) ausgedehnt. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnung ist mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
Eingeschränkte Dokumentationspflichten
Für bestimmte Arbeitnehmer bestehen eingeschränkte Dokumentationspflichten.
2 Zuständigkeiten
Für die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.
3 Zusammenarbeit der Behörden
Die Behörden der Zollverwaltung arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Trägern der Rentenversicherung zusammen und teilen ihnen ihre Feststellungen bei Mindestlohnverstößen mit. Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger erlässt – ggf. nach einer weiteren eigenständigen Betriebsprüfung – den Beitragsnachforderungsbescheid.
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz werden als Ordnungswidrigkeit geahndet, wofür die Behörden der Zollverwaltung zuständig sind.
Werden im Rahmen von Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger Verstöße festgestellt, sind diese zur Mitteilung an die Behörden der Zollverwaltung verpflichtet.
Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten
Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten führen dazu, dass der Arbeitgeber die Entgeltansprüche seiner Arbeitnehmer und damit die Einhaltung des allgemeinen Mindestlohns im Einzelfall nicht nachweisen kann. Dies kann nach Prüfung des Einzelfalls im Rahmen der Betriebsprüfung der Rentenversicherung zu Beitragsnachforderungen unter Ansatz geschätzter Arbeitsentgelte führen. Verstöße gegen die Dokumentationspflichten können zudem mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 EUR geahndet werden.