(1) Abweichend von § 6 findet für Krankenhäuser, die vor dem 22. Januar 2022 den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen den Beginn einer Leistungserbringung gemäß § 6 Absatz 1 mitgeteilt haben, § 7 in der Fassung vom 21. März 2006 (BAnz. S. 5389), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 17. Juni 2021 (BAnz AT 28.07.2021 B5) geändert worden ist, weiter Anwendung.

 

(2) Bis einschließlich 31. Dezember 2024 erfolgen die Übermittlung nach § 6 Absatz 2 Satz 5 und die Eingangsbestätigungen nach § 6 Absatz 2 Satz 3 und 6 nur in schriftlicher Form.

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