In der Rentenversicherung gibt es keine gesetzlich festgelegte Mindestrente, sondern eine Regelung über die Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen. Dabei wurde insbesondere daran gedacht, einen Ausgleich für unterbezahlte Arbeit, aber auch für regionale oder branchenbedingte Lohnunterschiede zu schaffen.
Sozialversicherung: § 262 SGB VI regelt bei Rentenfällen ab 1992 Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt. Die Vorschrift weicht in wesentlichen Punkten von dem bis 1991 geltenden Recht ab und bezieht sich darüber hinaus auch auf Pflichtbeiträge nach 1973, längstens jedoch bis zum 31.12.1991.
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