Die Versicherungsfreiheit von Beamten gilt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nur für das eigentliche Beamtenverhältnis. In der Krankenversicherung besteht auch für alle neben dem Beamtenverhältnis ausgeübten Beschäftigungen Versicherungsfreiheit. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass in der Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht besteht.
3.1 Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung
Übt ein Beamter neben seinem Beamtenverhältnis (versicherungsfreie (Haupt-)Beschäftigung) eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, ist diese Nebenbeschäftigung in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Pflegeversicherung besteht keine Versicherungspflicht. Eine Zusammenrechnung findet nicht statt, da der Beamte in seiner (Haupt-)Beschäftigung versicherungsfrei ist. In der Rentenversicherung besteht in der geringfügig entlohnten Beschäftigung Versicherungspflicht, sofern sich der Beamte nicht auf Antrag befreien lässt. Der Arbeitgeber des geringfügig entlohnten Beschäftigten hat den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nur zu zahlen, wenn der Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung (freiwillig) versichert ist.
Pauschalbeitrag in der Rentenversicherung
Zur Rentenversicherung ist vom Arbeitgeber im Falle eines rentenversicherungspflichtigen Minijobs ebenfalls der Beitrag i. H. v. 15 % zu entrichten. In den seltenen Fällen, bei denen die Gewährleistung einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft auf den Minijob erstreckt wird, besteht Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. In diesen Fällen fällt kein Beitrag – auch nicht der Pauschalbeitrag – zur Rentenversicherung an.
3.2 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Sobald ein Beamter neben seinem Beamtenverhältnis (versicherungsfreie (Haupt-)Beschäftigung) mehrere geringfügig entlohnte Minijobs nebeneinander ausübt, sind diese für die Beurteilung der Geringfügigkeit zusammenzurechnen.
Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht in allen Minijobs
Überschreitet die Summe der Arbeitsentgelte aus allen geringfügig entlohnten Beschäftigungen regelmäßig die Entgeltgrenze von 538 EUR, besteht Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in allen geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Der Grundsatz, dass die zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung immer versicherungsfrei bleibt, gilt in diesen Fällen nicht.
In der Krankenversicherung bleiben alle geringfügig entlohnten Beschäftigungen versicherungsfrei und sind nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Pauschale Krankenversicherungsbeiträge fallen nicht an, da es sich infolge der Zusammenrechnung nicht (mehr) um geringfügig entlohnte Beschäftigungen handelt.
Wird die Entgeltgrenze von 538 EUR nicht überschritten, besteht Versicherungspflicht zur Rentenversicherung, soweit kein Befreiungsantrag gestellt wurde. Es sind für sämtliche Minijobs Beiträge zur Rentenversicherung i. H. v. 15 % bzw. 18,6 % des Arbeitsentgelts zu zahlen. In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit. In der Krankenversicherung bleiben die geringfügig entlohnten Beschäftigungen versicherungsfrei und in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig. Pauschale Beiträge zur Krankenversicherung fallen für den Arbeitgeber nur an, wenn der Beamte gesetzlich (freiwillig) versichert ist.
3.3 Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung und eine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung
Wenn ein Beamter neben seinem Beamtenverhältnis eine (Haupt-)Beschäftigung und eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt, besteht in der Hauptbeschäftigung Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.
Die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist neben der (Haupt-)Beschäftigung in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, soweit das monatliche Entgelt 538 EUR nicht überschreitet und kein Befreiungsantrag gestellt wurde. In der Arbeitslosenversicherung bleibt die geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei, weil Beschäftigungen dieser Art nicht mit versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigungen zusammengerechnet werden.
In der Krankenversicherung besteht hinsichtlich der (Haupt-)Beschäftigung Versicherungsfreiheit. In der Pflegeversicherung besteht keine Versicherungspflicht, sodass eine Zusammenrechnung der (Haupt-)Beschäftigung mit der geringfügig entlohnten Beschäftigung ausscheidet. Der Arbeitgeber der geringfügig entlohnten Beschäftigung hat allerdings den Pauschalbeitrag zu zahlen, sofern der Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung (freiwillig) versichert ist.
Übersicht: Mehrere Beschäftigungen durch Beamte
In den nachstehenden Beispielsfällen ist für den Beamten eine freiwillige Krankenversicherung unterstellt worden, sodass Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht. Da der Beamte Anspruch auf Beihilfe hat, zahlt er Beiträge zur Pflegeversicherung nach dem halben Beitragssatz (Beitragsgruppenschlüssel "2").
Beispiele |
Art der Beschäftigung |
Personengruppen- schlüssel |
Beitrags... |