Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung.[1] Das gilt auch entsprechend für die Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt nur dann mit dem Tag des Beginns versicherungspflichtiger Beschäftigung, wenn die Beschäftigung auch tatsächlich aufgenommen worden ist.[2]

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