1.2.1 Beschäftigte
Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter endet mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet. Somit wird klargestellt, dass bei Personen, die aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, die Mitgliedschaft nicht bereits im Zeitpunkt der Aufgabe der Beschäftigung, sondern erst mit Ablauf des Tages erlischt, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet.
1.2.2 Unständig Beschäftigte
Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter endet, wenn das Mitglied die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt, spätestens mit Ablauf von 3 Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung; sie endet aber, sobald feststeht, dass länger als nur vorübergehend, also länger als 3 Wochen, keine unständige Beschäftigung mehr ausgeübt wird.
1.2.3 Bezieher von Arbeitslosengeld/Bürgergeld
Die Mitgliedschaft der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird.
1.2.4 Künstler/Publizisten
Die Mitgliedschaft der nach dem KSVG Versicherten endet mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund der Feststellung der Künstlersozialkasse endet.
1.2.5 Studenten
Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben.
1.2.6 Praktikanten
Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten endet mit dem Tag der Aufgabe der berufspraktischen Tätigkeit oder vor Aufgabe des Praktikums mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten endet mit dem Tag der Aufgabe der Beschäftigung.
1.2.7 Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe
Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, endet mit dem Ende der Maßnahme. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Maßnahme endet.
1.2.8 Teilhabe am Arbeitsleben
Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben endet mit dem Ende der Maßnahme, bei Weiterzahlung des Übergangsgeldes mit Ablauf des Tages, bis zu dem Übergangsgeld gezahlt wird.
1.2.9 Rentner
Das Ende der Mitgliedschaft von versicherungspflichtigen Rentnern ist grundsätzlich an die Dauer des Rentenbezugs geknüpft. Sie fällt mit Ablauf des Monats weg, für den die Rente letztmalig gezahlt wird. Wird die Rente eingestellt oder entzogen, endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Monats, in dem der Wegfall oder der Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist. Wird die Rente nur für einen zurückliegenden Zeitraum zugebilligt, entfällt die Mitgliedschaft nicht rückwirkend, sondern mit dem Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
Die Mitgliedschaft von Rentenantragstellern nach § 189 SGB V endet mit dem Tod des Antragstellers oder mit dem Tag, an dem der Rentenantrag zurückgenommen wird, oder die Ablehnung dieses Antrags unanfechtbar wird.
1.2.10 Bisher Nichtversicherte
Die Mitgliedschaft von ehemals Nichtversicherten endet mit Ablauf des Vortags, an dem ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird, oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird. Dies gilt nicht für Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII.
1.2.11 Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Mitgliedschaft von Beschäftigten, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei werden, erlischt zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nur dann, wenn das Mitglied der Krankenkasse innerhalb von 2 Wochen nach dem Hinweis über die Austrittsmöglichkeit den Austritt erklärt. Wird dieser Austritt nicht fristgerecht erklärt, wird die Mitgliedschaft auch für die Zeit vor dem Hinweis der Krankenkasse als freiwillige Mitgliedschaft durchgeführt, wenn der Versicherte hierzu berechtigt ist.
1.2.12 Tod
Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet mit dem Tod des Mitglieds.
1.2.13 Fortführung der Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung
Für Personen, die aus den unterschiedlichen Tatbeständen aus einer Versicherungspflicht ausscheiden, schließt sich nach dem Ausscheiden aus einer originären Versicherungspflicht die obligatorische Anschlussversicherung an. Die Mitgliedschaft wird automatisch als freiwillige Versicherung fortgesetzt, sofern keine Ausschlusstatbestände oder eine anderweitige Versicherungspflicht bestehen.