Die Mitgliedschaft des zuvor versicherungspflichtigen Mitglieds besteht bei Anspruch auf Krankengekd oder Mutterschaftsgeld oder dem Bezug dieser Leistungen, dem Bezug von Elterngeld oder während der Elternzeit fort (Beitragsfreiheit). Das gilt auch, wenn von einem anderen Rehabilitationsträger während einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation (Rehabilitationsleistung) Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird. Die Beitragsfreiheit besteht nur bei Pflichtversicherten. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist nur der Anteil dieser Leistungsansprüche beitragsfrei, d. h. es ist ggf. ein Mindestbeitrag zu entrichten.

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