Die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter beginnt regelmäßig mit dem Tag des Beitritts zur freiwilligen Versicherung. Wird die Mitgliedschaft wegen des Ausscheidens aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder nach dem Ende einer Familienversicherung begründet, beginnt sie am Tag nach dem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder dem Ende der Familienversicherung. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist nach § 188 Abs. 3 SGB V schriftlich zu erklären.

 
Hinweis

Beginn der Mitgliedschaft von Berufsstartern und Auslandsrückkehrern

Bei Personen, die erstmals eine nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen und ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklären, beginnt diese mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung. Gleiches gilt für Personen, die wegen der Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland aus der Versicherungspflicht ausgeschieden waren und die nach ihrer Rückkehr innerhalb von 2 Monaten wieder eine Beschäftigung aufnehmen.

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