2.1 Beginn der Mitgliedschaft
Die aus der Mitgliedschaft folgenden Rechte der Mitglieder der bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen entsprechen denen der Mitglieder der Krankenkassen. Das gilt auch für die Begründung der Mitgliedschaft.
Mitglieder der Pflegeversicherung sind alle Personen, die in der Krankenversicherung, auch nach dem KSVG oder dem KVLG 1989, als Mitglieder pflichtversichert oder freiwillig versichert sind. Auch die sonstigen in der Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Personen, die nicht Mitglieder der Krankenversicherung sind, jedoch nach anderen gesetzlichen Vorschriften einen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit haben, werden Mitglieder der Pflegekasse.
2.2 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Versicherten oder mit dem Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung entfallen. Die Mitgliedschaft bei der Pflegekasse bleibt wie die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse längstens für einen Monat erhalten, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Fortzahlung des Entgelts fortbesteht und keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, im Falle des rechtmäßigen Arbeitskampfs ohne zeitliche Begrenzung. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert sind. Die Mitgliedschaft bleibt auch bei Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder bei Bezug dieser Leistungen sowie bei Bezug von Erziehungsgeld oder bei Inanspruchnahme der Elternzeit sowie bei Bezug von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld während einer medizinischen Maßnahme erhalten. Die für Schwangere in der Krankenversicherung getroffenen Regelungen über die Mitgliedschaft gelten in der Pflegeversicherung ebenfalls.
Die Mitgliedschaft Weiterversicherter schließt sich in der Pflegeversicherung der beendeten Pflichtmitgliedschaft unmittelbar an, da die Mitgliedschaft nur dann endet, wenn nicht eine Weiterversicherung durchgeführt wird.
Die Mitgliedschaft Weiterversicherter endet ebenso wie die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung mit Tod des Mitglieds oder dem Austritt aus der Versicherung. Auslandsversicherte scheiden aus der Mitgliedschaft auch aus, wenn sie mit den Beiträgen in Rückstand sind.
2.3 Bisher Nichtversicherte
Für den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft der Versicherungspflichtigen (zuvor Nichtversicherte) gelten die Regelungen der Krankenversicherung entsprechend.