Sozialleistungsberechtigte sollen sich ärztlichen oder psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.[1] Entsprechende Untersuchungen dürfen nur verlangt werden, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht in anderer Weise, z. B. durch ärztliche Atteste, geklärt werden können. Der Sozialleistungsberechtigte beteiligt sich nicht an den Kosten der Untersuchung.

 
Hinweis

Medizinischer Dienst

  • Die Krankenkassen sind in bestimmten Fällen verpflichtet, den Medizinschen Dienst (MD) zur Begutachtung und Beratung heranzuziehen.[2] Eine entsprechende Untersuchung kann in den Diensträumen des MD oder in der Wohnung des Versicherten stattfinden. Wenn der Versicherte zur Untersuchung nicht erscheint oder einer Untersuchung in seiner Wohnung nicht zustimmt, verstößt er gegen seine Mitwirkungspflicht.
  • Verweigert der Versicherte die Untersuchung, ist ein Leistungsanspruch u. U. nicht beweisbar. Die Unbeweisbarkeit geht zulasten des Leistungsberechtigten (materielle Beweislastverteilung).

Der Leistungsberechtigte ist verpflichtet, die Untersuchung sowohl passiv (z. B. äußerliche Begutachtung durch einen Arzt) als auch aktiv (z. B. Ausführen psychologischer Tests) zu begleiten.

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