Sozialleistungsträger können Leistungen ganz oder teilweise versagen oder entziehen, bis die Mitwirkung nachgeholt wird.[1] Der Eingriff ist zulässig, wenn durch die unterlassene Mitwirkung

  • die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert oder
  • deshalb die Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird und
  • die Mitwirkungspflicht nicht ausgeschlossen war oder berechtigt abgelehnt oder verweigert werden durfte.

Auf die Folgen fehlender Mitwirkung ist schriftlich hinzuweisen. Für die Mitwirkung ist eine angemessene Frist zu setzen.

Die Anwendung der Vorschrift liegt ebenso im Ermessen des Sozialleistungsträgers wie der Umfang der Sanktion (ganz oder teilweise).

 
Hinweis

Sanktion

  • Leistungen werden versagt, wenn ein Leistungsantrag abgelehnt wird. Sie werden entzogen, wenn zunächst positiv über den Leistungsantrag entschieden wurde und der Leistungsbezug anschließend eingestellt wird.
  • Der Sozialleistungsträger kann versagte oder entzogene Leistungen aufgrund einer Ermessensentscheidung nachträglich erbringen, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird.

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