Kurzbeschreibung

Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts bei Widerspruch/Klage mit aufschiebender Wirkung im Sozialrecht.

Musterschriftsatz zu § 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG

Rechtsanwalt …

An das

Sozialgericht …

...

per beA

Eilt!

Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung

der Herren …

Prozessbevollmächtigter:

– Antragsteller –

gegen

Dr. S.C. ….

Dr. A.L. …

– Antragsgegner –

wegen: Vertragsarztrecht

hier: Genehmigung einer Zweigpraxis gem. § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV mit sofortiger Vollziehung

beantrage ich namens und Kraft nachzureichender Prozessvollmacht für die Antragsteller

die sofortige Vollziehung des Bescheides der Kassenärztlichen Vereinigung vom 18.3.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2022 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens anzuordnen.

Begründung

  1. Sachverhalt

    Die Antragsteller sind als Fachärzte für Augenheilkunde in C-Stadt, Herzogenstraße 42, niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Schreiben vom 27.2.2022 beantragten sie, bei der für sie zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV), die Genehmigung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit an einem weiteren Ort außerhalb des Vertragsarztsitzes gem. § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV (Zweigpraxis) in der Bergstraße 25 in D-Stadt. Nach schriftlicher Anhörung der umliegenden Augenärzte erteilte die KV am 18.3.2022 die Genehmigung zur vertragsärztlichen Tätigkeit in der betreffenden Zweigpraxis zur Ausübung der Augenheilkunde. Unter dem 11.4.2022 teilten die Antragsteller der KV mit, die vertragsärztliche Tätigkeit in der Zweigpraxis in D-Stadt zum 3.5.2022 aufzunehmen. Gegen den Genehmigungsbescheid legten Dr. S.C. (Facharzt für Augenheilkunde in D-Stadt) sowie Dr. A.L. (Facharzt für Augenheilkunde in D-Stadt) Widerspruch ein. Diese Widersprüche wurden mit Schreiben vom 4.6.2022 begründet, auf welches Bezug genommen wird. Die Antragsteller nahmen hierzu mit Schriftsatz vom 4.7.2022 Stellung. Mit Beschlüssen vom 22.7.2022 wies die KV die Widersprüche zurück. Hiergegen hat Dr. S.C. vor dem Sozialgericht X Klage zum Az. S 10 KA 62/18 erhoben.

  2. Rechtliche Würdigung

    1. Zulässigkeit des Antrags

      Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entscheidung der KV ist statthaft. Zwar kann die Frage diskutiert werden, ob die Klage des Dr. S.C. mangels Klagebefugnis unzulässig ist und ob die Klage bei offensichtlicher Unzulässigkeit überhaupt eine aufschiebende Wirkung entfalten kann. Grundsätzlich können Drittbetroffene eine Zweigpraxisgenehmigung nicht anfechten (BSG, Urteil v. 28.10.2009, B 6 KA 42/08 R, GesR 2010, 211 ff.; anders für Dialysezweigpraxen: BSG, Urteil v.15.3.2017, B 6 KA 22/16 R, SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr 9 ). Anderes mag dann gelten, wenn Drittbetroffene - wie hier - geltend machen, die streitbefangene Genehmigung sei willkürlich erteilt worden (hierzu LSG NRW, Beschluss v. 16.3.2011, L 11 KA 96/10 B ER, MedR 2011, S. 428; Beschluss v. 17.5.2010, L 11 B 14/09 KA ER, MedR 2011, S. 187). Diese rechtlichen Unsicherheiten rechtfertigen den Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG.

    2. Begründetheit

      Der Antrag gem. § 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG ist begründet. Die Klage des Dr. S.C. hat keine Aussicht auf Erfolg, da er nicht berechtigt ist, die den Antragstellern erteilte Zweigpraxisgenehmigung anzufechten, zudem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV unzweifelhaft gegeben sind. Im Übrigen überwiegen die Interessen der Antragsteller jene des Klägers Dr. S.C..

    1. Fehlende Klagebefugnis des Dr. S.C.

      Zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir zur Rechtsmittelbefugnis des Klägers auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren im Schreiben an die KV vom 15.5.2018 sowie die weiter differenzierenden Ausführungen im Schreiben vom 3.7.2018 zur Widerspruchsbefugnis. Die von Dr. S.C. vertretene gegenteilige Ansicht ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des SG X vom 22.1.2018 (S 16 KA 171/17 ER), da das SG in dieser Entscheidung die endgültige Klärung dieser Rechtsfrage gerade offen gelassen hat.

    2. Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV

      Die KV hat den Antragstellern die Zweipraxisgenehmigung nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV zutreffend erteilt, da die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Auch insoweit erlauben wir uns zunächst Bezug zu nehmen auf die Ausführungen im Schreiben vom 3.7.2022 zur Verbesserung der Versorgung der Versicherten (Anlage) sowie auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid (Anlage). Zudem wurde bereits in der Stellungnahme vom 3.7.2022 darauf hingewiesen, dass Patienten aus D-Stadt in der Praxis in C-Stadt betreut werden, gerade wenn es um komplexe bzw. komplizierte Operationen geht, die in D-Stadt nicht angeboten werden. Diese Patienten profitieren erheblich von der prä- und postoperativen Betreuung vor Ort in D-Stadt. In diesem Zusammenhang sei nochmals zur Verdeutlichung veranschaulicht, dass in D-Stadt beispielsweise keine Keratoplastiken durchgeführt werden, insbesondere da es bei diesen Patienten einer qualifizierten Nachsorge bedarf. Aus ...

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