Kurzbeschreibung
Alle Mütter, die bei Beginn der Schutzfristen (gemäß § 6 Abs. 1 MuSchG) in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Heimarbeitsverhältnis (Arbeitnehmereigenschaft) stehen, erhalten ein Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) in Bonn, wenn sie nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (§ 13 Abs. 2 MuSchG). Der Antragsvordruck ist hierzu auszufüllen.
Wichtige Hinweise
Mütter, die bei Beginn der Schutzfristen (§ 6 Abs. 1 MuSchG) in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Heimarbeitsverhältnis (Arbeitnehmereigenschaft) stehen, erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) in Bonn, wenn sie nicht (selbst) Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (§ 13 Abs. 2 MuSchG). Typischerweise sind dies z. B. Frauen, die sich als Arbeitnehmerin privat krankenversichert haben. Sehr oft wird es sich aber auch um Frauen handeln, die im Rahmen der kostenlosen Familienversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse des Ehemannes mitversichert sind, jedoch zugleich bei Beginn der Schutzfristen in einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis ("Minijob") stehen.
Gleiches gilt für alle Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 MuSchG vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist.
Gezahlt wird dieses spezielle Mutterschaftsgeld des BAS für Zeiten der gesetzlichen Schutzfristen sowie für den Entbindungstag. Es berechnet sich nach den entsprechenden Vorschriften des § 200 RVO, es ist jedoch der Höhe nach auf insgesamt max. 210 EUR je Mutterschaftsfall begrenzt.
Im Interesse einer reibungslosen und zügigen Bearbeitung bittet das Bundesamt für Soziale Sicherung darum, die folgenden Punkte unbedingt zu beachten:
- Bitte drucken Sie das Merkblatt mit seinen wichtigen Hinweisen stets mit aus, bzw. geben Sie keine Unterlagen ohne dieses Merkblatt an andere Stellen bzw. Personen weiter.
- Bitte lesen Sie als ersten Schritt aufmerksam dieses Merkblatt mit seinen wichtigen Hinweisen durch. So können Sie schon im Vorfeld eindeutig erkennen, ob in Ihrem konkreten Fall überhaupt ein Anspruch auf das Mutterschaftsgeld des BAS gegeben ist, und ob daher ein Antrag Sinn macht. Außerdem erfahren Sie hier, wie die Bearbeitung Ihres Antrags erfolgen wird, und welche Unterlagen für die Bearbeitung Ihres Antrags unverzichtbar sind.
- Die Erfahrung zeigt, dass es sehr sinnvoll ist, wenn der vom Arbeitgeber ausgefüllte Vordruck "Bescheinigung des Arbeitgebers" von diesem stets an die Mutter zurück gegeben wird. So kann die Mutter zuerst die Vollständigkeit und Stimmigkeit der Angaben des Arbeitgebers nochmals überprüfen. Anschließend kann die Mutter den von ihr ausgefüllten "Antrag auf Mutterschaftsgeld" zusammen mit der Arbeitgeberbescheinigung sowie allen im Einzelfall weiteren nötigen Unterlagen gesammelt an das BAS nach Bonn schicken. Es erleichtert und beschleunigt die Bearbeitung beim BAS schließlich erheblich, wenn alle nötigen Unterlagen zu diesem Mutterschaftsfall vollständig und zeitgleich in Bonn eingehen.