4.1 Anzuwendendes Recht

Personen, die vor dem 1.1.1992 aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils in den alten Bundesländern anzuwendenden Recht sinngemäß nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden unter bestimmten Voraussetzungen nachversichert. Der Nachversicherung werden die bisherigen Vorschriften, die im früheren Bundesgebiet bis 1991 anzuwenden sind oder anzuwenden waren, fiktiv zugrunde gelegt. Tritt der Nachversicherungsfall nach dem 31.12.1991 ein, sind die seit dem 1.1.1992 geltenden Nachversicherungsvorschriften maßgeblich, auch für in Betracht kommende Zeiten vor dem 1.1.1992.

Voraussetzung für die Nachversicherung der Beitrittsgebietszeiten ist, dass die Beschäftigten

  • grundsätzlich ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und
  • einen Anspruch auf eine nach dem SGB VI zu berechnende Rente haben oder unter Berücksichtigung der Nachversicherung haben würden.

4.2 Nachversicherungszeitraum

Abgesehen von den fiktiven Nachversicherungen im Zusammenhang mit Kriegsfolgen bis 8.5.1945 und bis zur Einführung der Einheitsversicherung in der ehemaligen DDR bezieht sich die Nachversicherung für das Beitrittsgebiet auf Zeiten ab 3.10.1990 (z. B. Beamte und Berufssoldaten). Es handelt sich um den Tag des Inkrafttretens der Normen zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI im Beitrittsgebiet.

In der ehemaligen DDR bestanden bis auf ganz wenige Ausnahmen keine dem westdeutschen Recht vergleichbaren Vorschriften zur Versicherungsfreiheit bzw. Befreiung von der Versicherungspflicht. Von daher scheidet eine Nachversicherung für Zeiten bis 2.10.1990 in der Regel aus. Ausnahmen bestehen für Kirchenbedienstete und Diakonissen.

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