Personen, die vor dem 1.1.1992 aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils in den alten Bundesländern anzuwendenden Recht sinngemäß nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden unter bestimmten Voraussetzungen nachversichert. Der Nachversicherung werden die bisherigen Vorschriften, die im früheren Bundesgebiet bis 1991 anzuwenden sind oder anzuwenden waren, fiktiv zugrunde gelegt. Tritt der Nachversicherungsfall nach dem 31.12.1991 ein, sind die seit dem 1.1.1992 geltenden Nachversicherungsvorschriften maßgeblich, auch für in Betracht kommende Zeiten vor dem 1.1.1992.

Voraussetzung für die Nachversicherung der Beitrittsgebietszeiten ist, dass die Beschäftigten

  • grundsätzlich ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und
  • einen Anspruch auf eine nach dem SGB VI zu berechnende Rente haben oder unter Berücksichtigung der Nachversicherung haben würden.

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