Nachzahlungsberechtigt sind unter den genannten Voraussetzungen aufgrund geltender Nachzahlungsvorschriften folgende Personenkreise:
2.1.1 Aus den Diensten einer internationalen Organisation ausgeschiedene Deutsche
Nachzahlungsberechtigt sind Deutsche, die unversorgt aus den Diensten einer internationalen Organisation ausgeschieden sind und denen keine lebenslange Versorgung durch eine öffentlich-rechtliche juristische Person gewährleistet ist (z. B. als Beamter). Der Nachzahlungsantrag ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden aus der Organisation oder, falls der Antrag wegen einer gewährleisteten Versorgung nicht gestellt werden konnte, innerhalb von 6 Monaten nach Durchführung der Nachversicherung zu stellen.
2.1.2 Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Personen, die eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen erhalten haben, sind für Zeiten der entschädigten Strafverfolgung nachzahlungsberechtigt. Der Nachzahlungsantrag ist innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Entschädigungsentscheidung zu stellen. Wurde durch die entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen, gelten die nachgezahlten Beiträge als Pflichtbeiträge.
2.1.3 Geistliche, Kirchenbedienstete und Mitglieder geistlicher Genossenschaften
Geistliche, Kirchenbedienstete, Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, die anerkannte Vertriebene sind und denen im Herkunftsgebiet eine Versorgung gewährleistet war, können für Zeiten, in denen ihnen die Versorgung gewährleistet war, längstens jedoch ab 1.1.1943 zurück, Beiträge nachzahlen. Voraussetzung ist, dass sie nicht in Deutschland eine gleichartige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen und keinen Anspruch auf Versorgung haben. Ferner muss die allgemeine Wartezeit erfüllt sein, oder es müssen nach Wohnsitznahme in Deutschland für 24 Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt sein. Eine Antragsfrist besteht nicht.
2.1.4 Versicherte mit schulischen Ausbildungszeiten
Versicherte mit schulischen Ausbildungszeiten, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können, sind für diese Zeiten nachzahlungsberechtigt. Der Nachzahlungsantrag kann gegenwärtig bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden oder im Fall einer Nachversicherung innerhalb von 6 Monaten nach deren Durchführung. Eine Teilzahlung bis zu 5 Jahren kann beantragt werden.
2.1.5 Erreichen der Regelaltersgrenze und allgemeine Wartezeit nicht erfüllt
Anrechnung von Kindererziehungszeiten
Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge bis zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nachzahlen. Zur Nachzahlung berechtigt sind auch Elternteile, denen nach der Rechtslage bis 30.6.2014 Kindererziehungszeiten vorgemerkt wurden, die nach der Rechtslage ab 1.7.2014 nicht mehr anerkennungsfähig sind. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Beamte mit vor 1992 geborenen Kindern.
Nachzahlungsberechtigt sind nur vor dem 1.1.1955 geborene Elternteile.
2.1.6 Beurlaubte nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz oder dem Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz
Versicherte, die nach § 1 Abs. 4 SKPersStruktAnpG (Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz) oder § 3 Abs. 2 BwBeamtAusglG (Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz) ohne Bezüge beurlaubt worden sind und bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, sind nachzahlungsberechtigt. Sie können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind, wenn zwischen der Beurlaubung und der maßgebenden gesetzlichen oder besonderen Altersgrenze weniger als 60 Kalendermonate liegen. Die Beiträge übernimmt der Bund.
2.1.7 Vor der Vertreibung, Flucht oder Evakuierung Selbstständige
Versicherte, die vor der Vertreibung, Flucht oder Evakuierung selbstständig waren, sind für Zeiten vor dem 1.1.1957, bei einem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland nach dem 31.12.1956 für Zeiten bis zum Zuzug nachzahlungsberechtigt. Eine Antragsfrist besteht nicht.
2.1.8 Erfüllung der allgemeinen Wartezeit aufgrund einer Nachversicherung (Beitragslücken nach dem 31.12.1983)
Personen, die aufgrund einer nach dem 31.12.1983 durchgeführten Nachversicherung für Zeiten vor dem 1.1.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllen, können für Beitragslücken nach dem 31.12.1983 Beiträge nachzahlen, um z. B. die Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente nach § 241 Abs. 2 SGB VI aufrechtzuerhalten. Eine Antragsfrist besteht nicht.
2.1.9 Durch Zeugenschutzmaßnahmen zu schützende Personen
Durch Zeugenschutzmaßnahmen zu schützende Personen, bei denen wegen dieser Maßnahmen
- eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen wurde oder
- Beiträge an die Rentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, können innerhalb eines Jahres nach Ende der Maßnahmen auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen.
Die nachgezahlten Beiträge gelten im Fall a) als Pflichtbeiträge.