Zusammenfassung
Nachzahlungen von freiwilligen Beiträgen stellen innerhalb des Systems der umlagefinanzierten Rentenversicherung stets eine Ausnahme dar. Dennoch können für in der Vergangenheit liegende Monate freiwillige Beiträge (nach-)gezahlt werden, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Unterschieden werden kann zwischen Nachzahlungsmöglichkeiten,
- die nahezu allen Versicherten im Rahmen der freiwilligen Versicherung offenstehen (allgemeine Nachzahlungsmöglichkeiten) und solchen,
- die nur bestimmte Personenkreise zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen berechtigen (außerordentliche Nachzahlung).
Sozialversicherung: In § 197 Abs. 2 SGB VI ist geregelt, bis wann Beitragsnachzahlungen für die freiwillige Versicherung (§ 7 SGB VI) möglich sind. In welcher Weise die Frist für diese Beitragsnachzahlungen durch bestimmte Verwaltungsverfahren unterbrochen wird, regelt § 198 Satz 1 SGB VI. Die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Faktoren für die Zahlung freiwilliger Beiträge für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bestimmt § 200 Satz 1 SGB VI. In den §§ 204 bis 207 SGB VI (Hauptrecht) sowie in den §§ 282, 284 und 285 SGB VI (Übergangsrecht) sind die außerordentlichen Nachzahlungsmöglichkeiten enthalten. Daneben existieren noch Nachzahlungsmöglichkeiten außerhalb des SGB VI, wie z. B. in § 7 Abs. 3 ZSHG oder im Zusammenhang mit der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in §§ 9 und 10a WGSVG. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Nachzahlungen und die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Faktoren bestimmt im Wesentlichen § 209 SGB VI.
1 Allgemeine Nachzahlungsmöglichkeiten
Die allgemeinen Nachzahlungsmöglichkeiten setzen voraus, dass für die Kalendermonate, für die die Beiträge gezahlt werden, eine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung bestanden hat. Maßgebend ist das Recht, das in dem betreffenden Kalendermonat anzuwenden war.
Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen
Eine Studentin möchte im August 2024 freiwillige Beiträge für die Zeit ab Januar 2024 zahlen. Von Januar bis März 2024 übte sie eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aus.
Ergebnis: Freiwillige Beiträge können nur für die Zeit ab April 2024 gezahlt werden. Die Versicherungspflicht von Januar bis März 2024 steht einer freiwilligen Versicherung entgegen.
1.1 Nachzahlung freiwilliger Beiträge für ein abgelaufenes Kalenderjahr
Die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für ein abgelaufenes Kalenderjahr ist noch
- bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahres zulässig oder
- bis zum nächsten Werktag, wenn der 31.3 in einem Jahr auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
Die Frist zur Zahlung der Beiträge wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen, die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Für die Beitragsberechnung sind nach § 200 SGB VI
maßgebend. Bei einer Senkung des Beitragssatzes ist der Beitragssatz anzuwenden, der in dem Monat maßgebend ist, für den der Beitrag gezahlt werden soll. Dadurch werden Besserstellungen infolge einer späteren Zahlung vermieden und die Versicherten so gestellt, als hätten sie den Beitrag noch im betreffenden Kalenderjahr, für den die Beiträge bestimmt sind, gezahlt.
1.2 Beitragshöhe
Nachzahlungsbeitrag kann sowohl der Mindest- als auch der Höchstbeitrag sein oder jede Beitragshöhe zwischen diesen Grenzen. Aus dem gezahlten freiwilligen Beitrag errechnet sich die Beitragsbemessungsgrundlage.
1.2.1 Mindestbeitrag
Beiträge für das Jahr 2023 können noch bis zum 1.4.2024 (31.3.2024 = Sonntag) gezahlt werden. Bei einer Zahlung im Jahr 2024 für das Jahr 2023 gilt für den monatlichen Mindestbeitrag die (bundeseinheitliche) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des Jahres 2024 von 538 EUR (Geringfügigkeitsgrenze). Der Beitragssatz des Jahres 2024 beträgt 18,6 %. Da sich der Beitragssatz für das Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat, ist der Beitragssatz des Jahres 2024 maßgebend. Folglich beträgt der monatliche Mindestbeitrag für das Jahr 2023 bei einer Zahlung im Jahr 2024 100,07 EUR (538 EUR x 18,6 %).
1.2.2 Höchstbeitrag
Bei der Berechnung der Höchstbeiträge für das Jahr 2023 gilt unabhängig vom Zahlungszeitpunkt – also auch bei nachträglicher Zahlung bis 1.4.2024 die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2023 i. H. v. 7.300 EUR monatlich. Da sich der Beitragssatz gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat, ist der Beitragssatz des Jahres 2024 von 18,6 % maßgebend. Es ergibt sich ein monatlicher Höchstbeitrag von 1.357,80 EUR (7.300 EUR x 18,6 %). Der freiwillige Höchstbeitrag gilt bundeseinheitlich; die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) ist nicht maßgeblich.
1.2.3 Beitragszahlung nach dem 31.3. eines Kalenderjahres
In Fällen besonderer Härte ist die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für ein Kalenderjahr auch nach dem 31.3. des folgenden Kalenderjahres zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass
- der Versicherte dies beantragt,
- er an de...