Zusammenfassung
Werden während des Bezugs von Arbeitslosengeld Einkommen aus Nebenerwerbstätigkeiten erzielt, werfen diese die Frage auf, ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosigkeit) überhaupt noch besteht oder ggf. die Einkommen aus diesen Tätigkeiten anzurechnen sind. Durch die Nebenverdienstbescheinigung müssen die entsprechenden Verhältnisse nachgewiesen werden.
Sozialversicherung: Die Rechtsgrundlage für das Ausstellen der Nebenverdienstbescheinigung findet sich in § 313 SGB III. Die Grundlage für das elektronische Übermitteln befindet sich in § 313a SGB III. Gegen den Arbeitgeber des Beschäftigten kann sich bei falsch ausgestellter oder unterlassener Ausstellung der Nebenverdienstbescheinigung ein Schadensersatzanspruch der Bundesagentur für Arbeit ergeben. Außerdem kann eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) für den Arbeitgeber, Auftraggeber oder Leistungsbezieher nach § 404 Abs. 2 Nr. 20 SGB III vorliegen.
1 Bescheinigungspflicht
Um eine korrekte und schnelle Festsetzung eines Anspruchs auf laufende Geldleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung zu gewährleisten, sind Arbeitgeber bzw. Auftraggeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit Auskünfte über die Nebenerwerbstätigkeit eines bei ihnen beschäftigten/tätigen Leistungsberechtigten zu erteilen.
Dabei hat der Arbeitgeber die Wahl, ob er die Nebenverdienstbescheinigung in Papierform ausstellt oder die Daten elektronisch übermittelt. Wird die Papierform gewählt, so ist der amtliche Vordruck "Nebeneinkommensbescheinigung" zu benutzen.
Anforderungen an die elektronische Form
Die elektronische Form muss den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechen:
- Die Meldung muss über gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung erfolgen.
- Sie muss über systemüberprüfte Programme oder mit einer Ausfüllhilfe im eXTra-Standard erfolgen.
- Die Bundesagentur hat Rückmeldungen an den Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu erledigen.
- Die Meldung muss nach Datensätzen mit Schlüsselzahlen erfolgen, die von der Bundesagentur für Arbeit bestimmt werden.
Schriftliche Information zum Widerspruchsrecht
Der Arbeitnehmer kann der Übermittlung der Bescheinigung in elektronischer Form widersprechen. Über das Widerspruchsrecht muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorher schriftlich aber formfrei informieren.
Wurde der elektronischen Übermittlung widersprochen, muss der Arbeitnehmer die ausgehändigte Papierbescheinigung selbst an die Agentur für Arbeit weiterleiten.
Bescheinigungspflicht für Personen mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Die Bescheinigungspflicht besteht für Arbeitgeber und Auftraggeber, die Personen beschäftigen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (u. a. Bürgergeld) nach dem SGB II beantragt haben oder beziehen.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld und andere laufende Geldleistungen nach dem SGB III ist u. a. davon abhängig, in welchem zeitlichen Umfang der Leistungsberechtigte anderweitig eine Erwerbstätigkeit ausübt bzw. Erwerbseinkommen erzielt. Die Nebeneinkommensbescheinigung dient der Prüfung, ob in Fällen einer sog. Nebenerwerbstätigkeit ein Leistungsanspruch überhaupt besteht (insbes. also Arbeitslosigkeit weiterhin vorliegt), und ob bzw. in welchem Umfang das Einkommen auf die gezahlte Leistung anzurechnen ist.
2 Voraussetzungen
Die Bescheinigungspflicht setzt dem Grunde nach voraus, dass der (Neben-)Erwerbstätige
- bei einem Arbeitgeber gegen Entgelt beschäftigt oder für einen Auftraggeber gegen Vergütung selbstständig tätig ist und
- eine laufende Geldleistung nach dem Recht der Arbeitsförderung bezieht oder beantragt hat.
Wird eine Erwerbstätigkeit unentgeltlich oder lediglich gegen Erstattung der Auslagen ausgeübt, besteht eine Bescheinigungspflicht nicht. Zu den laufenden Geldleistungen im Sinne der Regelung gehören nach dem gesetzlichen Katalog: Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld. Die Regelung gilt entsprechend für die Arbeitslosenbeihilfe.
2.1 Dauer der Bescheinigungspflicht
Bei der Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers oder Auftraggebers handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht gegenüber der Agentur für Arbeit. Sie besteht, solange eine der o. g. laufenden Leistungen beansprucht wird (also auch in Zeiten, in denen der Anspruch ruht), oder über einen Antrag noch nicht abschließend entschieden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leistungsbezug rechtmäßig ist oder ob sich der gestellte Leistungsantrag als begründet erweist.
2.2 Ausstellung und Aushändigung
Die gesetzliche Pflicht umfasst die Ausstellung und Aushändigung der Nebeneinkommensbescheinigung auf Papier an den Arbeitnehmer/Auftragnehmer oder die elektronische Übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit. Beides hat unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zu erfolgen. Den Arbeitgeber/Auftraggeber trifft in diesem Zusammenhang jedoch keine Befragungspflicht, d. h. er muss eine Nebeneinkommensbescheinigung erst dann ausstellen, wenn er dur...