Rz. 1
§ 4 EFZG regelt umfassend die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts. In § 4 Abs. 1 EFZG ist zunächst der allgemeine Grundsatz enthalten, dass für den in § 3 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraum das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist. § 4 Abs. 1a EFZG nimmt Überstunden und Aufwendungsleistungen von der Berechnung des Arbeitsentgelts aus und erklärt darüber hinaus, wie die Berechnung bei einem vereinbarten Leistungsentgelt zu erfolgen hat. § 4 Abs. 2 und 3 EFZG behandeln die Entgeltfortzahlung in den Sonderfällen des Zusammentreffens von Arbeitsunfähigkeit mit Feiertagen bzw. mit Kurzarbeit. Schließlich enthält § 4 Abs. 4 EFZG eine Tariföffnungsklausel im Hinblick auf die Festlegung einer abweichenden Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts und stellt klar, dass die Anwendung dieser tarifvertraglichen Regelung auch einzelvertraglich vereinbart werden kann.
Rz. 2
§ 4 EFZG geht auf verschiedene Vorläufer zurück, so etwa § 2 des Lohnfortzahlungsgesetzes und § 115b des Arbeitsgesetzbuchs der DDR; diese Normen unterschieden jedoch zwischen Arbeitern und Angestellten.
Ungleichbehandlungen zwischen Arbeitern und Angestellten in den alten Bundesländern bzw. zwischen Angestellten in den alten und den neuen Bundesländern waren deshalb mit ausschlaggebend dafür, dass eine gesetzliche Neuregelung für notwendig befunden wurde. Nach intensiven Beratungen trat schließlich am 1. Juni 1994 das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in Kraft. Während § 4 Abs. 2-4 EFZG seit dem Inkrafttreten unverändert geblieben sind, war § 4 Abs. 1 EFZG zwischenzeitlich unterschiedlichen gesetzgeberischen Initiativen unterworfen; hinzu gekommen ist überdies § 4 Abs. 1a EFZG.
Rz. 3
Erstmals wurde § 4 Abs. 1 EFZG durch das sog. Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz mit Wirkung vom 1.10.1996 grundlegend verändert.
Zentrale Änderung war die grundsätzliche Reduzierung der Höhe der Entgeltfortzahlung von 100 % auf 80 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Ausnahmen waren lediglich für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten vorgesehen. Überdies stand es dem Arbeitnehmer offen, sich nach § 4a EFZG a. F. Urlaubstage zur Aufrechterhaltung der vollen Entgeltfortzahlung anrechnen zu lassen. Konkret konnte er verlangen, dass ihm von je 5 Tagen, an denen er arbeitsunfähig erkrankt war, der erste Tag auf den Erholungsurlaub angerechnet werde mit der Folge, dass keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zu leisten war. Die übrigen 4 Tage wurden mit 100 % Entgeltfortzahlung abgerechnet.
Von der Möglichkeit, durch Einzelarbeitsvertrag oder aufgrund Tarifvertrags von dieser gesetzlichen Regelung abzuweichen, dergestalt, dass wieder der volle Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand, wurde in der Folge umfangreich Gebrauch gemacht. Weil schließlich für etwa 80 % der Beschäftigten aufgrund solcher Regelungen faktisch wieder die 100-%ige Entgeltfortzahlung galt, sah die im Jahre 1998 neu gewählte Regierung eine Ungleichbehandlung zwischen – diesen Tarifverträgen unterfallenden – Arbeitnehmern und denjenigen, die nicht in den Genuss entsprechend günstigerer tarif- bzw. arbeitsvertraglicher Regelungen kamen. Hinzu kam aus Sicht der Koalition, dass mit dieser Ungleichbehandlung besondere Härten für bestimmte Arbeitnehmergruppen wie chronisch Kranke, Schwangere, Schwerbehinderte und ehrenamtlich Tätige mit besonderem Risiko einhergingen.
Rz. 4
Mit dem "Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte" wurde die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG mit Wirkung vom 1.1.1999 dahingehend geändert, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation wieder auf 100 % angehoben wurde. Die Vorschrift des § 4a EFZG a. F. über die Anrechnung von Urlaubstagen wurde ersatzlos gestrichen. An ihre Stelle trat der bisherige § 4b EFZG a. F.
Rz. 5
Ebenfalls Veränderungen unterworfen war die Regelung des § 4 Abs. 1a EFZG. Eingefügt wurde sie durch das "Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz", enthielt zum damaligen Zeitpunkt jedoch lediglich Bestimmungen zu Leistungen mit Aufwendungsersatzcharakter und zum Leistungsentgelt; die Behandlung von Überstunden fehlte noch. Mit dem "Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte" wurde mit Wirkung vom 1.1.1999 die Ausklammerung der Überstunden bei der Berechnung des Arbeitsentgelts in den § 4 Abs. 1 a EFZG eingefügt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Norm vor allem die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber entlasten. Hintergrund für diese Überlegung waren tarifvertragliche Regelungen, die diese Ausklammerung der Überstunden bereits vollzogen hatten – dies sollte nun allgemein für alle Arbeitgeber Anwendung finden.