Rz. 69
Reisekosten und Spesen, aber auch Fahrtkostenerstattungen, Tage- und Übernachtungsgelder sind in der Regel Aufwendungen nach § 4 Abs. 1a Satz 1 EFZG.[1] Lediglich dann, wenn sie pauschaliert ohne Rücksicht auf konkrete Ausgaben gezahlt werden, sind sie fortzuzahlendes Entgelt.[2]
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