Rz. 73
Zu betrieblichen Sozialeinrichtungen gehören etwa Kantinen, Bade- und Sportanlagen, Werksbüchereien, Betriebskindergärten, Einkaufsvergünstigungen oder betriebliche Erholungsheime. Sie bieten dem Arbeitnehmer finanzielle Vorteile, werden jedoch nicht als Entgelt für verrichtete Arbeit, sondern im allgemeinen betrieblichen Interesse gewährt.[1] Deshalb zählen sie in der Regel nicht zum – fortzuzahlenden – Arbeitsentgelt i. S. d. EFZG.[2] Soweit die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers es zulässt, kann er jedoch die Leistungen auch weiterhin in Anspruch nehmen.[3]
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