Rz. 20
Endet das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit statt durch Kündigung des Arbeitgebers einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag, stellt sich die Frage, ob § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG entgegen seinem Wortlaut auch auf diesen Beendigungstatbestand Anwendung findet oder ob der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 2 EFZG mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zum vereinbarten Zeitpunkt ebenfalls endet. Die Beantwortung dieser Frage ist umstritten.[1]
Rz. 21
Nach der überwiegenden Auffassung wird eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG auf Aufhebungsverträge, die im Anschluss an eine ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers abgeschlossen werden, bejaht.[2] Denn für die Rechtsfolge des § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG kann in Anbetracht des Normzwecks nur der materielle Beendigungsgrund (aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit) entscheidend sein, nicht aber dessen formelle Einkleidung in eine Kündigung oder in einen Aufhebungsvertrag.[3] Unerheblich ist, ob die Arbeitsvertragsparteien den Aufhebungsvertrag zum ursprünglich vorgesehenen Kündigungszeitpunkt abschließen oder ein früherer oder späterer Beendigungszeitpunkt gewählt wird.[4]
Rz. 22
Handelt es sich um einen Aufhebungsvertrag aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit ohne vorangegangene Kündigung des Arbeitgebers, wird vom BAG § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG aus den vorgenannten Gründen ebenfalls entsprechend angewendet.[5] Gegen eine derartige analoge Anwendung von § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG spricht aber seit dem Inkrafttreten des EFZG der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Danach führt ausschließlich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit zur Aufrechterhaltung des Entgeltfortzahlungsanspruchs.[6] Eine gesetzgeberische Klarstellung ist bei der Formulierung des § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG trotz des bereits zum damaligen § 6 LohnFG bestehenden Meinungsstreits nicht erfolgt. Von einer unbewussten und damit durch Analogie ausfüllungsfähigen und -bedürftigen Regelungslücke kann somit nicht mehr ausgegangen werden.
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