(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen
1. |
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, |
2. |
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, |
3. |
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und |
4. |
Leistungen zur Sozialen Teilhabe. |
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.
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