Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam. Er entfaltet von Anfang an keinerlei Rechtswirkungen gegenüber dem Adressaten des Verwaltungsaktes oder einem Dritten.
Sozialversicherung: Die zentrale Vorschrift über die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist § 40 SGB X. Prozessual findet § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG Anwendung.
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